AERZTE Steiermark | März 2020
WIRTSCHAFT & ERFOLG 40 ÆRZTE Steiermark || 03|2020 Aufgrund zahlreicher An- regungen sowie der Erfah- rungswerte seit der Umstel- lung der Zusatzleistungen auf die BZV im Jahr 2012 wurde eine Änderung der Beitrags- vorschreibung der BZV ab 2020 beschlossen. Bis 2019 wurde der Beitrag zur BZV einkommensunab- hängig ab dem vollendeten 35. Lebensjahr vorgeschrieben, wobei ein gestaffelter Beitrag zw. dem 35. und 45. Lebens- jahr vorgesehen war. Ab 2020 wird die BZV unabhängig vom Alter einkommensge- staffelt vorgeschrieben, d. h. dass sich die Höhe der Beiträ- ge nach der individuellen Be- messungsgrundlage (für die Vorschreibung 2020 ist dies der Steuerbescheid 2018) rich- tet (siehe Tabelle). Der volle Jahresbeitrag fällt somit erst ab einer Bemessungsgrundla- ge von über EUR 80.0000,00 an. Wichtiger Hinweis: Der steu- erliche Vorteil der Absetz- barkeit des Beitrags zur BZV ergibt sich aus dem Pflicht- Ermäßigungs- möglichkeiten Eine Ermäßigung der BZV ist satzungsgemäß weiter- hin vorgesehen, nämlich auf maximal 10 % – gerechnet immer vom 100%-Beitrag. Voraussetzung für die Er- mäßigung ist der Nachweis einer adäquaten alternativen Altersversorgung oder außer- gewöhnliche wirtschaftliche Belastungen (als einmalige Begründungsmöglichkeit). Bei einer Bemessungsgrund- lage bis max. EUR 30.000,00 sowie in den ersten 24 Mo- naten der erstmaligen Auf- nahme einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit kann eine Ermäßigung sogar bis auf EUR 0,00 beantragt werden. Wichtig: Ein Ermäßigungsan- trag ist jährlich neu zu stellen. Gestaltungsspielraum Die Satzungen des Wohl- fahrtsfonds geben den Maxi- mal- und den Mindestbeitrag vor. Es besteht die Möglich- keit, sich jedes Jahr aufs Neue zu entscheiden, ob und auf welchen Beitrag bzw. Pro- zentsatz man sich reduzieren lassen möchte – dies immer unter dem Nachweis der o.a. Voraussetzungen für die Er- mäßigung. Beispiel Ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin hat eine Bemessungsgrundlage gemäß Steuerbescheid 2018 von EUR 58.417,62. Die Höhe der BZV- Vorschreibung beträgt EUR 7.307,04. Bei Nachweis der satzungsge- mäßen Ermäßigungskriterien ist eine Reduktion der BZV bis auf max. EUR 1.405,20 (= 10 % des Vollbeitrages) möglich. Folgen von Ermäßigungen Die Höhe der BZV-Pension ist abhängig von den geleisteten Beiträgen, den Zinserträgen und dem individuellen Fa- milienstand. Wenn nunmehr über Jahre hinweg nicht der volle vorgeschriebene Beitrag, sondern lediglich der Min- destbeitrag von 10 % geleistet wird, ist mit einer deutlich niedrigeren BZV-Pension zu rechnen. Für weitere Fragen zur BZV stehen Ihnen die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: per Tel.: (0316) 8044: DW 67: Kirstin Schauer DW 64: Carmen Renner DW 66: Mag. Bernd Niehs DW 65: Ursula Fressel per Fax: (0316) 8044- 136 per E-Mail: wff@aekstmk.or.at charakter der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds. DasModellderBZVistaufeine Jahrespension in Höhe von rd. EUR 22.000,00 (EUR 1.571,00 monatlich, 14 Mal p. a.) aus heutiger Sicht ausgelegt – dies zusätzlich zur Pension der Grund- und Ergänzungs- leistung. Die Höhe der ergän- zenden individuellen BZV- Pension ist abhängig von der tatsächlichen Beitragsleistung über einen Zeitraum von 30 Jahren (35. bis 65. Lebens- jahr), vom Familienstand und der künftigen Verzinsung. Kontoinformation Einmal im Jahr erhalten Sie automatisch einen Kontoaus- zug über die von Ihnen getätig ten Pensionszahlungen, dies betrifft einerseits den Beitrag zur BZV als auch den Beitrag zur Grund- und Ergänzungs- leistung. In dieser Informati- on sind auch weiterführende Informationen zum aktuellen Kontostand der BZV sowie über Ihren aktuellen und künftigen Pensionsanspruch enthalten. Die Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV) ist Teil der Beitragsvorschreibung zum Wohlfahrtsfonds der selbständig tätigen ÄrztInnen. Es handelt sich dabei neben dem Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung um einen zusätzlichen Pensionsbeitrag, für den es ein individuelles Pensionskonto (vergleichbar mit Pensionskassen) gibt. Änderungen der Beitragsorientierten Zusatzversorgung ab 2020 Bemessungsgrundlage gestaffelter Beitragsprozentsatz Jahresbeitrag (EUR/brutto) bis EUR 20.000,00 0 % 0,00 bis EUR 30.000,00 10 % 1.405,20 bis EUR 40.000,00 24 % 3.372,48 bis EUR 50.000,00 38 % 5.339,76 bis EUR 60.000,00 52 % 7.307,04 bis EUR 70.000,00 66 % 9.274,32 bis EUR 80.000,00 80 % 11.241,60 über EUR 80.000,00 100 % 14.052,00
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