AERZTE Steiermark | Mai 2020

32 ÆRZTE Steiermark  || 05|2020 RECHT Wer darf ärztliche Gutachten erstellen? Die Antwort zur in der Überschrift gestellten Frage ist einfach und kurz: jeder zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigte Arzt. sind. Das Berufsrecht sieht drei Formen der Eintragung vor, und zwar die y Anstellung als Arzt, y Meldung einer Nieder- lassung mit Begründung eines Berufssitzes entwe- der als Kassenvertragsarzt oder als Wahlarzt und y wohnsitzärztliche Tätig- keit. Die Erstellung von ärztlichen Gutachten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist SYLVIA HUMMELBRUNNER Aus der telefonischen Be- ratung ergibt sich oft, dass Ärzte unsicher sind, ob sie überhaupt ärztliche Zeug- nisse und ärztliche Gutachten ausstellen dürfen. § 2 Abs 3 ÄrzteG normiert dazu eindeutig: jeder zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Rechtliche Rahmenbe­ dingungen Daraus ist um- gekehrt abzulei- ten, dass etwa in Ausbildung bef indliche Ärzte, weil diese nicht zur selb- ständigen A u s ü b u n g des Berufs be- rechtigt sind, nicht befugt sind, ärztliche Zeugnisse aus- zustel len und ärztliche Gutach- ten zu erstatten. Zur selbst än- digen Ausübung des ärzt lichen Berufes berech- tigt sind überdies nur Ärzte, die in die Ärzteliste eingetragen Foto: Fotolia grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arzt einen Berufs- sitz gemeldet hat. Eine Aus- nahme besteht für zur selb- ständigen Berufsausübung berechtigte Wohnsitzärzte für die Erstellung von reinen Ak- tengutachten. Angestellte Ärzte sind zur Erstattung von Gutachten namens ihres Dienstgebers berechtigt, d. h. wenn der Dienstgeber den angestellten Arzt mit der Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses oder des Gutachtens beauf- tragt. Weiters sind diese zur Ausstellung von Gutachten berechtigt, wenn der Gesetz- geber den im Krankenhaus Dienst habenden Arzt dazu berechtigt bzw. verpf lich- tet. Als Beispiel ist dazu § 5 Straßenverkehrsordnung anzuführen. § 5 Straßenver- kehrsordnung beinhaltet die Regelung zur Durchführung von Alkohol- und Drogen- untersuchungen durch in öf- fentlichen Krankenanstalten diensthabende Ärzte. Erstatten angestell- te Ärzte Gutachten im eigenen N a m e n und auf ei- gene Rech-

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