AERZTE Steiermark | Mai 2020

50 ÆRZTE Steiermark  || 05|2020 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 16 Vertragspartnerkontrollen durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und Aussprachen gemäß § 36 Gesamtvertrag Der Gesamtvertrag regelt im § 36, wie mit Streitigkeiten zwischen der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt und dem Versicherungsträger um- zugehen ist. Streitigkeiten sollen zwischen der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt und dem Versi- cherungsträger einvernehm- lich beigelegt werden. Dies wird mit der sogenannten ami- kalen Aussprache versucht. Hierbei wird der Versiche- rungsträger, so weit Fragen der ärztlichen Behandlung berührt werden, durch den Chefarzt vertreten. Kommt eine ein- vernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zustande, so wird der Streitfall in einem Schlichtungsausschuss vorbe- handelt. Der Schlichtungsaus- schuss besteht aus je einem ärztlichen Vertreter der Kam- mer und des Versicherungs- trägers. Dem Schlichtungsaus- schuss können Referenten bei- gezogen werden. Der beteiligte Ve r- t r ag s ar z t kann z u e i n e r s c h r i f t - lichen Stellungnahme oder zur Teilnahme an der Verhandlung einge- laden werden. Der Schlichtungsausschuss trifft bei übereinstimmender Auffassung beider Mitglieder eine Vorentscheidung. Er be- stimmt die vomVersicherungs- träger der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt zu zahlende Vergütung für Leistungen aus dem Vertragsverhältnis, wo- bei er einzelne Leistungen als nicht begründet streichen oder die Honorarabrechnung in angemessener Weise kürzen kann. Der Schlichtungsaus- schuss ist überdies berechtigt, den Ersatz zu bestimmen, den der Vertragsarzt bei Nichtbe- achtung der Bestimmungen des § 21 (Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen) dem Versicherungsträger zu leisten hat. Die Vorentscheidung ist ent- sprechend zu begründen und der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt sowie dem Versi- cherungsträger mittels einge- schriebenen Briefes bekannt zu geben, wobei auf die Mög- lichkeit eines Einspruches hinzuweisen ist. Die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt und der Versi- cherungsträger können bin- nen 14 Tagen nach Erhalt der Vorentscheidung des Schlich- tungsausschusses mittels ein- geschriebenen Briefes bei der Paritätischen Schiedskom- mission eine Entscheidung dieser Kommission beantra- gen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt, so gilt die Vorentscheidung des Wenn Sie zu einer amikalen Aussprache durch die ÖGK eingeladen werden, empfehlen wir Ihnen dringend, mit der Kurie Niedergelassene Ärzte Kontakt aufzunehmen (ngl.aerzte@aekstmk. or.at ) . Wir unterstützen Sie hier gerne! WICHTIGER TIPP Schlichtungsausschusses als bindender Schiedsspruch. Einwendungen gegen die Ho- norarabrechnung müssen von den Parteien des Einzelver- trages bei sonstigem Aus- schluss binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. Die 6-Monate-Frist beginnt für die Vertragsärztin bzw. den Vertragsarzt mit der Zah- lung des Honorars, für den Versicherungsträger mit dem Einlangen der Honorarab- rechnung. Wenn der Arzt die Bestimmungen des § 21 nicht beachtet, ist eine Beanstan- dung des Versicherungsträ- gers nur innerhalb von neun Monaten nach Einlangen der Verschreibung beim Versiche- rungsträger zulässig. TIPP: Wenn Sie zu einer amikalen Aussprache durch die ÖGK eingeladen werden, empfehlen wir Ihnen dringend, mit der Kurie Niedergelassene Ärzte Kontakt aufzunehmen (ngl. aerzte@aekstmk.or.at) . Wir unterstützen Sie hier gerne! Achtung NEU !! Analog zur BVAEB wurde mit 1. März 2020 in die SVS- Honorarordnung die Vorbe- reitung und Koordination bei den Positionen für das Labor eingeführt. Diese sind: Position 10d „Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene“: 12 Punkte (nicht gemeinsam mit Pos 10a verrechenbar) Position 10e „Vorbereitung und Koordination Labor inkl. Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu 6 Jahren“: 16 Punkte (nicht ge- me i n s am mit Pos 10b verre- chenbar). Fotos: Fotolia

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