AERZTE Steiermark | Juni 2020

30 ÆRZTE Steiermark  || 06|2020 ÄRZTEKAMMER christian.daradin@landes.hypobank.at +43 664 80510 5252 Mein ELBA www.hypobank.at Christian Daradin Stv. Leiter des Kompetenz- Centers für Ärzte und Freie Berufe der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG und der Raiffeisen- Landesbank Steiermark AG Zählen Sie auf uns. Wir sind persönlich für Sie da! „Beraten“ heißt, Gespräche führen und rasch und unbürokratisch maßgefertigte Lösungen aufzeigen. Und zwar unabhängig vom Thema, das für Sie gerade im Vordergrund steht. Zusammen mit Ihnen erarbeiten wir geeignete Maßnahmen , um Ihre persönlichen Wünsche und Ziele zu erreichen. Kommen wir in Kontakt: Aber bitte mit ... Maske! Während der COVID-19-Krise war der Parteienverkehr in vielen Institutionen – so auch in der Ärztekammer für Steier- mark – eingestellt. Nunmehr sind wir wieder persönlich für Sie da – allerdings bitte nur mit Termin. Und Maske. Die COVID-19-Krise hat für jeden von uns Einschrän­ kungen in fast allen Lebens­ bereichen mit sich gebracht. Gleichzeitig haben diese Ein­ schränkungen aber auch ge­ zeigt, dass sich viele Wege bereits bequem online von zu Hause aus erledigen lassen und dass die Vorlage bzw. Übermittlung von Originalen in vielen Fällen gar nicht nö­ tig ist. Damit Sie einen Überblick ha- ben, welche Dokumente Sie im Original vorlegen müssen und welche nicht, haben wir für Sie einen Überblick zusammgestellt: Wohlfahrtsfonds Nötige Originale: y Verfügung für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenen­ unterstützung Ausbildung Erforderliche Originaldoku­ mente am Ende der Ausbil­ dung (ÄAO 2006 und 2015) bzw. zum Nachweis der Absol­ vierung der Basisausbildung und der Sonderfach-Grund­ ausbildung (ÄAO 2015): Nötige Originale: y Prüfungszertifikat(e) y Rasterzeugnisse y Ausbildungsnachweise (Beilage zu ÖÄK-Bescheid bei Wechsel in die ÄAO 2015) Sofern Sie sich nicht am Ende Ihrer Ausbildung befinden und bspw. Ihre Rasterzeug­ nisse „nur“ vorab zur Durch­ sicht schicken möchten, reicht hierfür eine elektronische Übermittlung aus. Erst am Ende der Ausbildung müssen die Dokumente im Original vorgelegt werden. Einzige Ausnahme: Wenn Sie sich in der neuen Ausbildungsordnung ÄAO 2015 befinden und die Basis­ ausbildung (BA) bzw. Sonder­ fachgrundausbildung (SFG) absolviert haben, sind die jeweiligen Original-Raster- zeugnisse vorzulegen und zu prüfen, damit Sie die BA/SFG Bestätigung erhalten. Derzeit COVID-19-bedingt nicht im Original vorgelegt wer­ den müssen Nachweise (z.B. Evaluierungsbögen, Raster­ zeugnisse, OP-Katalog oder Logbücher), die mit folgenden Anträgen verbunden sind: � Antrag auf Anrechnung ausländischer Ausbil­ dungszeiten (§-14-Antrag) � Antrag auf Anrechnung

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