AERZTE Steiermark | Juni 2020

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 17 Vorauszahlungen für KassenärztInnen – Regelungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nat l iche Vorauszah lung ist ein Drittel von 70 % des Gesamthonorars zu leis­ ten. Die monatliche Honorar­ vorauszahlung wird am 3. des Monats, für den die Zahlung bestimmt ist, abgefertigt. Der errechnete Betrag wird kaufmännisch auf den nächst höheren bzw. nächst nied­ rigeren durch € 50,-- teilbaren Betrag auf- bzw. abgerundet. Die Anweisung des Resthono­ rars auf die Quartalsabrech­ nung wird jeweils am 1. des vierten Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, für das die Abrechnung durchge­ führt wurde, vorgenommen. Im Jänner erfolgt die Anwei­ sung am 2. des Monats. Achtung! Regelung bei Krankheit: Muss eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt (sämtliche Gesellschafter einer Grup­ penpraxis) wegen einer Er­ krankung ihre bzw. seine ärztliche Tätigkeit vorüber­ gehend einstellen, so wird die auf die Krankmeldung folgende monatliche Voraus­ zahlung auf die Hälfte der vertraglichen Höhe herabge­ setzt, höchstens jedoch mit € 1.000,-- (für längstens sechs Monate) geleistet (bei Ver­ tragsgruppenpraxen mul­ tipliziert sich der Be­ Im Rahmen der Vertragspartnerschu­ lung werden Sie von der ÖGK über das Procedere einer ev. Voraus­ zahlung für die ersten beiden Ab­ rechnungsquartale informiert. Ansprechpartner in der ÖGK Lan­ desstelle Stmk. ist Gruppenleiter Markus Huber (Tel. 05 0766-151124 bzw. markus.huber@oegk.at) . Vorteil: Bei Nachfolgepraxismodellen kann eine Akontierung aufgrund der vergangenen Umsätze und somit eine kontinuierliche Akontierung erfolgen. WICHTIGER TIPP trag von € 1.000,-- mit der Anzahl der Gesellschafter). Die monatliche Vorauszah­ lung ist in der vertraglichen Höhe aufzunehmen, wenn die Vertragsärztin bzw. der Ver­ tragsarzt bis zur Fälligkeit der übernächsten Vorauszahlung ihre/seine Tätigkeit wieder ausübt. TIPP für neue VertragsärztInnen: Bitte stimmen Sie sich vor Öf fnung Ihrer vertragsärztlichen Pra­ xis mit der ÖGK ab, damit Sie eine monatliche Vorauszah­ lung erhalten, insbesondere wenn die Praxis keinen Vor­ gänger hatte bzw. die Plan­ stel le neu g e s c h a f f e n wurde. Gerade während der Pan­ demie ist es für ÖGK-Ver­ tragsärztinnen und -ärzte sehr wichtig, dass das mo­ natliche Akonto durch die ÖGK gesichert ist. Die ver­ traglichen Grundlagen für die monatliche Vorauszah­ lung finden sich in der Ho­ norarordnung im Punkt VII (Rechnungslegung, Honora­ rabrechnung und Honoraran­ weisung). Unter der Voraus­ setzung, dass die Vertragsärz­ tin bzw. der Vertragsarzt die Abrechnung zum festgesetz­ ten Einreichungstermin (das ist der 15. des Monats nach dem Quartalsende) übermit­ telt, wird für die laufende Vertragstätigkeit eine monat­ liche Honorarvorauszahlung gewährt. Die monatliche Vorauszah­ lung wird eingestellt, wenn die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt ihre bzw. seine Abrechnungsunterlagen nicht bis zum festgesetzten Einrei­ chungstermin vorgelegt hat und keine Terminverlänge­ rung bewilligt wurde. Für die Berechnung der mo­ natlichen Honorarvoraus­ zahlung wird die letzte von der Gemeinsamen Ärztever- rechnungsstelle fertiggestell­ te Honorarabrechnung (mit Ausnahme der des jeweiligen ersten Kalendervierteljahres) a ls Grund­ lage ge­ nommen. Als mo­ Fotos: Fotolia 46 ÆRZTE Steiermark  || 06|2020

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