AERZTE Steiermark | September 2020

WIRTSCHAFT & ERFOLG BERND NIEHS Der Schutz im Fall einer Be- rufsunfähigkeit ist ab dem ers­ ten Tag der Eintragung in die Ärzteliste und Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds automa- tischer Bestandteil der Leistun- gen aus dem Wohlfahrtsfonds – ohne dass sich die Ärztinnen und Ärzte zusätzlich darum kümmern müssen. Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn die Ärztin/der Arzt aufgrund eines körper- lichen oder geistigen Gebre- chens nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen Beruf dau- ernd oder vorübergehend aus- zuüben. Die Invalidität bezieht sich somit rein auf die Aus- übung des ärztlichen Berufes. Der große Vorteil der In- validitätsversorgung seitens des Wohlfahrtsfonds besteht somit darin, dass es einerseits keine Verweisung auf andere Berufe im Gesundheitswesen gibt und andererseits auch keine Wartezeit. Im Gegen- satz dazu muss man u. a. im staatlichen System über fünf Versicherungsjahre in den letzten zehn Jahren ver- fügen, damit die staatliche Berufsunfähigkeitspension überhaupt gewährt wird. Zu- sätzlich wird geprüft, ob eine berufliche oder medizinische Rehabilitation zweckmäßig oder zumutbar ist. Im Falle einer Invalidität gibt es zusätzlich auch eine Unter- stützung für minderjährige bzw. volljährige Kinder max. auf Antrag gewährt. Diese kann auch schon früher ge- währt werden, wenn durch die vorgelegten Unterlagen, wie z. B. ärztliche Befunde oder Bescheide von öffent- lichen Institutionen, oder aufgrund einer vom Verwal- tungsausschuss beauftragten vertrauensärztlichen Unter- suchung festgestellt worden ist, dass eine vorübergehende oder dauernde Invalidität vor- liegt. Der Mindestanspruch der In- validitätsversorgung beträgt bei Anfall der Berufsunfä- higkeit bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 100 Prozent- punkte der Grund- und Er- gänzungsleistung, dies ent- spricht im Jahr 2020 einem Betrag von EUR 1.192,60 brutto monatlich – 14-mal jährlich. Sollte der Anfall der Berufsunfähigkeit nach dem vollendeten 40. Lebensjahr erfolgen, so verringert sich der satzungsgemäße Min- destanspruch monatlich um 0,25 Prozentpunkte (z. B. bei Anfall der Invalidität zum 45. Lebensjahr betragen die Min- destansprüche 85 % in der Grund- und Ergänzungslei- stung, das sind EUR 1.013,71 p.m. – 14-mal jährlich). Es erfolgt gleichzeitig eine Vergleichsrechnung mit den eigenen bereits erworbenen Pensionsansprüchen und das für den Berufsunfähigen bes- sere Ergebnis bestimmt die Höhe seiner Invaliditätsver- sorgung. Der Mindestanspruch redu- ziert sich bis zum vollendeten 60. Lebensjahr auf derzeit (2020) EUR 477,04 brutto monatlich, dies auch 14-mal jährlich. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres wird bei An- fall einer Berufsunfähigkeit die vorzeitige Altersversor- gung an Stelle der Invalidi- tätsversorgung gewährt. Für die Berechnung der Höhe der vorzeitigen Altersversorgung werden ausschließlich die ei- genen erworbenen Pensions- ansprüche herangezogen. Für Fragen erreichen Sie das Team des Wohlfahrtsfonds unter der Telefonnummer 0316/8044 DW 64 bis 67. bis zum vollendeten 27. Le- bensjahr, sofern sich diese noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden. Die Invaliditätsversorgung selbst kann dauerhaft oder auch befristet gewährt wer- den, wobei die vorüberge- hende Berufsunfähigkeit zu- mindest für einen Zeitraum von drei Monaten durchge- hend bestehen muss. Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum als zwölf Monate und ist für diesen Zeitraum die Krankenbeihilfe gewährt worden, so wird an deren Stelle die vorüberge- hende Invaliditätsversorgung Die Invaliditätsversorgung: Ab dem ersten Tag der Eintra- gung in die Ärzteliste sind steirische Ärztinnen und Ärzte ge- gen finanzielle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt. Schutz bei Berufsunfähigkeit Foto: Adobe Stock 34 ÆRZTE Steiermark  || 09|2020

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