AERZTE Steiermark | Oktober 2020

WIRTSCHAFT & ERFOLG Angehörige abgesichert Der Wohlfahrtsfonds hat mehr als „nur“ die Alters- und In- validitätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten. Teil 1. dern von verstorbenen Kam- merangehörigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Darüber hinaus wird sie analog den Bestimmungen zur Kin- derunterstützung längstens bis zum vollendeten 27. Lebens- jahr geleistet, sofern sich die oder der (Halb-)Waise in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni) befindet, wobei auch die Halbwaisen- und Waisen- versorgung immer nur für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstudi- ums) gewährt wird. Die Höhe der (Halb-)Waisenversorgung wird berechnet nach einem Prozentsatz der Alters- und Invaliditätsversorgung, die dem verstorbenen Kammerangehö- rigen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte (Tab. 1). Die staatliche Familienbeihilfe und die staatliche (Halb-)Wai- senpension werden im Ge- gensatz zu den Leistungen des Wohlfahrtsfonds seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt, in ge- wissen Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr. Im Gegensatz zu den meis­ ten privaten Versicherungs- produkten sind beim Wohl- fahrtsfonds auch die Fami- lienmitglieder automatisch abgesichert. Kinderunterstützung Kinder von alters- und inva- liditätsversorgten ÄrztInnen erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Unterstüt- zung von 20 % der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung des ver- sorgten Kammerangehörigen. Darüber hinaus wird eine Kinderunterstützung in Höhe von 22,5 % längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ge- währt, sofern sich das Kind in einer Schul- bzw. Berufsaus- bildung (FH, Uni) befindet, wobei die Unterstützung für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstudi- ums) gewährt wird. Halbwaisen- und Waisenversorgung Die Halbwaisen- und Wai- senversorgung gebührt Kin- Witwen- bzw. Witwer­ versorgung oder Ver­ sorgung des hinterblie­ benen eingetragenen Partners (gem. EPG) Nach dem Tod eines Kam- merangehörigen oder Emp- fängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung hat die Witwe bzw. der Witwer An- spruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. Seit 2019 hat auch der hinter- bliebene eingetragene Partner Anspruch auf eine Versor- gung als hinterbliebener ein- getragener Partner. Die Höhe der Versorgungsleistung be- trägt 60 % der Alters- und In- validitätsversorgung, die dem verstorbenen Kammerange- hörigen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Achtung: Die Lebensgefährtin bzw. der Lebens- gefährte ha- ben keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerversor- gung. Dies betrifft sowohl den Wohlfahrtsfonds als auch die Ansprüche im staatlichen Pen- sionssystem. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunter­ stützung Im Fall des Todes eines ak- tiven bzw. alters- oder invali- ditätsversorgten Kammeran- gehörigen besteht zusätzlich ein Anspruch auf ein einma- liges „Sterbegeld“, das ist die sogenannte Bestattungsbei- hilfe und Hinterbliebenen- unterstützung. Die Details werden in der nächsten Aus- gabe des AERZTE Steiermark erscheinen. Das Team des Wohlfahrts- fonds steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung (0316- 8044- 64 bis 67). Tab. 1 bis zum 18. LJ 18. bis 27. LJ Halbwaise 20 % 25 % Waise 40 % 50 % 33 ÆRZTE Steiermark  || 10|2020 Foto: Fotolia

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