AERZTE Steiermark | November 2020

WIRTSCHAFT & ERFOLG Foto: Fotolia Die Entwicklungen im nieder- gelassenen Bereich der letz- ten beiden Jahrzehnte haben gezeigt, dass eine eigene/zu- sätzliche Pensionsvorsorge für §-2-Kassenärzt*innen nicht mehr zeitgemäß ist und dass zwei Pensionsstandbeine über den Wohlfahrtsfonds (Grund- und Ergänzungsleistung so- wie Beitragsorientierte Zu- satzversorgung) grundsätz- lich eine ausreichende Absi- cherung darstellen. Die Erweiterte Vollversamm- lung der Ärztekammer für Steiermark hat aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungs- ausschusses, die auf versi- cherungsmat hemat ischen Empfehlungen fußen und die nach Abwägung aller Inte- ressen bestmöglich erarbei- tet wurden, folgende Ände- rung der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ab 01.01.2021 beschlossen: y Die Beitragspflicht zur Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen wird mit 31.12.2020 eingestellt, d. h. dass dieser Beitrags­ teil ab 2021 nicht mehr vorgeschrieben wird. y Ab 2021 können bei einem aufrechten §-2-Kassen­ vertrag keine neuen An­ sprüche mehr aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen er- worben werden. y Pensionsanspruch auf Basis der bisherigen Beiträge zur Ergänzungsleistung für Es entstehen damit auch zusätzliche Ansprüche für allfällige Hinterbliebenen­ pensionen. Im ersten Halb- jahr 2021 bekommen alle §-2-Kassenärzt*innen eine entsprechende Informati- on über die zusätzlichen Ansprüche in der Grund- und Ergänzungsleistung. y Wahlmöglichkeit für Kassenärzt*innen mit einem Geburtsjahr 1960 oder früher Geborene: Die Kassenärzt*innen der Ge- neration 60plus haben die Wahlmöglichkeit, dass sie anstelle der Pension aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ihre Beiträge in die Grund- und Ergänzungsleistung (wie die Generation 60mi- §-2-Kassenärzt*innen: Hier ist auf Basis des Geburts- jahrganges wie folgt zu unterscheiden: y Kassenärzt*innen mit einem Geburtsjahr 1960 oder früher Geborene: Der Anspruch auf eine Pension aus der Er- gänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen bleibt auf Basis der bishe- rigen Regelung bestehen. Sämtliche §-2-Vertragsmo- nate bis zum 31.12.2020 begründen einen Pen- sionsanspruch aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen, die- ser beträgt EUR 0,64 pro §-2-Vertragsmonat, wobei es sich bei der Pension aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ausschließlich um eine Eigenpension der Ärzt*innen handelt und keine Hinterbliebenenan- sprüche darauf bestehen. Beispiel: 100 §-2-Vertrags- monate bis zum 31.12.2020 begründen einen Pensi- onsanspruch von EUR 64,00 p.m. (14 Mal p.a.) y Kassenärzt*innen mit einem Geburtsjahr ab 1961 oder später Geborene: Die zur Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen geleisteten Beiträge wer- den rückwirkend für das Jahr der Beitragsleistung als zusätzliche Ansprüche in die Grund- und Ergän- zungsleistung übertragen. nus) übertragen lassen können. Diese Wahlmög- lichkeit besteht bis zum 30.06.2021 und ist dem Wohlfahrtsfonds schrift- lich bekannt zu geben. y Es wird somit künftig für die Geburtsjahrgänge ab 1961 zwei Pensionsstand- beine des Wohlfahrtsfonds geben:  Grund- und Ergän- zungsleistung als Grund- pension des Wohlfahrts- fonds  Beitragsorientierte Zusatzversorgung (= indi- viduelles Pensionskonto) Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Wohl- fahrtsfonds gerne zur Verfü- gung. Reform der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen Mit der Änderung der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen führt der Wohlfahrtsfonds seinen Weg unter den Gesichtspunkten Generationen- gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und Transparenz weiter, den er mit der Einfüh- rung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung 2012 eingeschlagen hat. Die Änderungen wurden von der Erweiterten Vollver- sammlung am 19.10.2020 im Umlaufverfahren beschlos- sen und zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde gemäß § 195 Abs. 3 S 2 ÄrzteG 1998 am 27.10.2020 übermittelt. Die Änderungen der Sat- zungen des Wohlfahrts- fonds, der Wohlfahrtsfonds­ beitragsordnung und des Geschäftsplans für die Bei- tragsorientierte Zusatzver- sorgung des Wohlfahrts- fonds treten mit 01.01.2021 in Kraft. Die geänderten Rechts- grundlagen sind auf der Homepage der Ärztekam- mer für Steiermark (www. aekstmk.or.at ) abrufbar. Dr. Herwig Lindner e.h. Präsident Kundmachung 33 ÆRZTE Steiermark  || 11|2020 Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung und des Ge- schäftsplans für die Beitragsorientierte Zusatzver- sorgung des Wohlfahrtsfonds

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