AERZTE Steiermark | November 2020
ÆRZTE Steiermark || 11|2020 37 Der übersehene Patient Der aktuelle Fall des Monats ereignete sich im Routine- betrieb einer Krankenhausambulanz für Notfallmedizin. Betroffen war ein männlicher Patient zwischen 71 und 80 Jahren. Der Fall wurde von einem/r Mitarbeiter/in der Pflege mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung gemeldet. An einem Wochentag in einer Notfallambulanz, in der täglich weit über 250 Patientinnen und Patienten aufge- nommen werden, wurde ein Patient nach der Triage in eine Fachambulanz weitergeschickt. Von dort wurde er vom Transportdienst zurückgebracht, ohne dass dieser das Notfallambulanz-Team davon verständigt hätte. Der Mann hatte auch keinen Laufzettel bei sich, mit dem in dieser Klinik die Kommunikation zwischen den einzel- nen Ambulanzen abgewickelt wird. Da seine Rückkehr niemandem mitgeteilt worden war und er nicht in der Warteliste aufschien, wurde der Mann erst nach sieben Stunden Wartezeit wiederentdeckt. Da der Patient selbst keinen Kontakt aufgenommen hatte – er spricht nicht gut Deutsch –, fiel er dem Personal erst so spät auf. Ihm wurde daraufhin sofort Blut abgenommen und ein EKG geschrieben. Da sein Troponin I über 8.000 lag, wurde ein NSTEMI diagnostiziert. Über einen möglichen Patienten- schaden ist nichts Näheres bekannt. Eigener Ratschlag: Während der/die Meldende den günstigen Umstand er- wähnt, dass trotz des enormen Patientenandrangs der ver- gessene Patient letztlich doch aufgefallen ist, betont er/sie, dass bei fehlendem Laufzettel unbedingt das Ambulanz- personal über die Rückkehr des Patienten informiert wer- den hätte müssen. Derartige Vorfälle kämen jährlich vor. Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu: Ein/e ExpertIn der Berufsrettung Wien attestiert einen Kommunikationsmangel sowie unzureichende Adminis tration. Im digitalen Zeitalter sei auch die Informations- weitergabe via Laufzettel nicht mehr zeitgemäß und solle durch ein Fachdisziplinen-übergreifendes Ambulanzpro- gramm ersetzt werden. Zudem sollten die Ambulanzen bei Weitergabe eines Patienten stets zusätzlich per Telefon informiert werden, eine geordnete Übergabe sei zu ge- währleisten und ein kommentarloses Abstellen jedenfalls zu vermeiden. Auch müsse der Ambulanzbereich regel- mäßig kontrolliert werden; eine Latenzzeit von 7 Stunden sei „nicht tolerierbar“. Erst die letztbetreuende Ambulanz möge den Patienten dann aus dem Ambulanzsystem ab- melden. CIRSmedical.at FALL DES MONATS Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ärztin. Der steirische Ärzteführer ist ein Top-App für Smartpho- nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll eine Ärztin/ in Arzt einen Arzt/ i e Ärztin suchen? A.: Um die eigenen Dat n zu kontrolli ren. B. Weil sie/er wirklich eine/n braucht. Download und Nutzung sind kostenlos. Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ärztin. Der steirische Ärzteführer ist ein Top-App für Smartpho- nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll eine Ärztin/ein Arzt einen Arzt/eine Ärztin suchen? A.: Um die eigenen Daten zu kontrollieren. B. Weil sie/er wirklich eine/n braucht. Download und Nutzung sind kostenlos. Der Tipp von der Expertin Karenz und Co: Ausnahmen vom Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung Gemäß § 59 Abs 1 Z 3 Ärztegesetz erlischt bei einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der ärztlichen Tätigkeit die Berechtigung zur Berufsausübung, was zur Streichung aus der Ärzteliste durch die Österreichische Ärztekammer und damit zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zur Landesärztekammer führt – dies trifft aber beispielsweise im Falle bestimmter Karenzierungen oder eines durchgehenden Krankenstandes nicht zu. Ist einer der nachfolgenden Gründe gegeben, kann eine Weiterführung in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer über sechs Monate hinaus schriftlich mit gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Nachweise beantragt werden: • krankheitsbedinge Nichtausübung • Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz • Karenz gemäß Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz • Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungs- geldgesetz bezogen werden • auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren Bitte beachten Sie, dass Sie für die Geltendmachung der oben genannten Ausnahmetatbestände einer regelmä- ßigen Nachweispflicht unterliegen. Zusätzlich besteht auch vor Ablauf von sechs Monaten nichtärztlicher Tätigkeit die Möglichkeit einer freiwilligen Beendigung der Mit- gliedschaft (§ 59 Abs 1 Z 6 Ärztegesetz). Dieser Verzicht auf die Berufsausübung ist ebenfalls schriftlich zu melden. Die entsprechenden Meldungen und die Übermittlung der Nachweise können entweder per Post, per Fax an 0316- 8044-790 oder per E-Mail an info@aekstmk.or.at erfolgen. Katharina Pichler Informations- und Mitgliederservice PRAXIS
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