AERZTE Steiermark | Dezember 2020

STEUER ÆRZTE Steiermark  || 12|2020 27 Steuervorteile kann man noch bis zum Jahresende optimal nutzen, ebenso wie die COVID-Hilfsmaßnahmen. PATRICIA ANDRETSCH MARKUS METZL Was dabei zu beachten ist, da- rüber informiert der folgende Beitrag. Gewinnfreibetrag prüfen Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 13 Prozent des Gewinns, maximal jedoch 45.350 Euro pro Jahr, und kann von allen natürlichen Personen bean- sprucht werden. Für die ersten erwirtschaf- teten 30.000 Euro steht der Grundfreibetrag allen Steu- erpflichtigen in voller Höhe (3.900 Euro) automatisch zu. Übersteigt der Gewinn die Freigrenze und werden im gleichen Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere (alle An- leihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als De- ckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zuge- lassen sind) mit einer Nut- zungsdauer von mindestens vier Jahren angeschafft, so steht zusätzlich zum Grund- freibetrag der investitions- bedingte Gewinnfreibetrag in Höhe der Kosten der an- geschafften Wirtschaftsgüter zur Verfügung. Bis zum Ab- schluss des Geschäftsjahres besteht noch ausreichend Zeit zur Anschaffung und Inbe- triebnahme relevanter begün- stigter Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapiere. Gewinnpauschalierung Kleinunternehmer Kleinunternehmern steht ab der Veranlagung 2020 eine weitere Pauschalierungsmög- lichkeit zur Verfügung. Die Möglichkeit kann von Ein- nahmen-Ausgaben-Rechnern in Anspruch genommen wer- den, die Einkünfte aus Ge- werbebetrieb beziehungswei- se selbstständiger Tätigkeit erwirtschaften und deren ma- ximaler Jahresumsatz 35.000 Euro nicht übersteigt (Tole- ranzgrenze von 40.000 Euro, sofern die Vorjahresumsätze unter 35.000 Euro lagen). Da s Be t r i eb s au s gab en- pauschale beträgt 20 Pro- zent der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe (Ärzte). Dies könnte für jene Ärztinnen und Ärzte inte- ressant sein, die lediglich im Nebenerwerb einer selbst- ständigen ärztlichen Tätigkeit nachgehen (Vertretungstätig- keit; Privatordination). Hinweis: Unabhängig von der Umsatzhöhe können Gesell- schaftsgeschäftsführer, Stif- tungsvorstände und Aufsichts- räte die Gewinnpauschalie- rung nicht beanspruchen! Geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschafts- güter (GWG) können im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe geltend ge- macht werden. Mit 1. Jän- ner 2020 wurde die GWG-Grenze ver- doppelt und auf 800 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2021 steht die Abschreibung für geringwertige Wirt- schaftsgüter sogar bis zu einem Betrag von 1.000 Euro zu. Die Sofortabschrei- bung ist als Wahl- recht konzipiert und bietet dadurch die Möglichkeit, die ge- ringste Steuerbelastung durch optimale Abschreibungsmo- dalitäten zu erreichen. Unterlagen aus 2013: Ende der Aufbewahrung Mit 31.12.2020 läuft die sie- benjährige Auf bewahrungs- pflicht für Bücher, Aufzeich- nungen, Belege etc. des Jahres 2013 aus. Diese können daher ab 1.1.2021 vernichtet werden. Für Unterlagen im Zusam- menhang mit Grundstücken besteht jedoch eine Aufbe- wahrungsfrist von 22 Jahren. Zu beachten ist, dass Unterla- gen dann weiter aufzubewah- ren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdever- fahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB) von Bedeutung sind, in dem einem eine Parteistel- lung zukommt. Familienbeihilfe: Grenzen Die Zuverdienst- beziehungs- weise Einkommensgrenze für den Anspruch auf die (volle) Familienbeihilfe wur- de rückwirkend per 1. Jän- ner 2020 auf 15.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben (bisher 10.000 Euro). Erst bei Übersteigen des Grenzwertes kommt es zur Reduzierung beziehungsweise zum Entfall der Anspruchsberechtigung. COVID-19-Prämie für Mitarbeiter Dienstgeber können Mit- Tipps zum Jahresende & COVID-Hilfsmaßnahmen Staffelung des Gewinnfreibetrags Gewinn in EUR %-Satz GFB GFB in EUR Insgesamt EUR bis 175.000 13 % 22.750 22.750 175.000–350.000 7 % 12.250 35.000 350.000–580.000 4,50 % 10.350 45.350 über 580.000 0 % 0 45.350 Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauscha­ lierung steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht zu!

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