AERZTE Steiermark | Dezember 2020

28 ÆRZTE Steiermark  || 12|2020 STEUER CIRSmedical_Inserat_end_.indd 1 18.03.2013 08:55:15 arbeitern, die aufgrund der COVID-19-Krise erschwerten Arbeitsbedingungen ausge- setzt waren, dafür eine zu- sätzliche Bonuszahlung von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ge- währen. Es gibt keine Ein- schränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätig- keiten. Der steuerfreie Bo- nus kann auch Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Eine solche COVID-19-Prämie er- höht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahres- sechstel angerechnet. Mittlerweile wurde die Lohn- nebenkostenbefreiung (DB, DZ, Kommunalsteuer) der Prämien, Bonuszahlungen und Zulagen, welche im Zu- sammenhang mit der CO- VID-19-Pandemie gewährt werden, von der Bundesre- gierung verlautbart. Die Be- freiung kann rückwirkend ab März 2020 geltend gemacht werden. Das entspricht je- nem Zeitpunkt, ab welchem eine Abrechnung der Zuwen- dungen erstmals möglich war. Betriebsbenefits Aufwendungen für Sachzu- wendungen oder Gutscheine sind im aktuellen Geschäfts- jahr bis zu einer Höhe von 186 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für die Teilnahme an Be- triebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausf lug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer einen Steuer- freibetrag von 365 Euro. Spenden als Sonderausgaben Auch dieses Jahr können Sach- und Geldspenden bis zu zehn Prozent des Gewinns (vor Be- rücksichtigung des Gewinn- freibetrages) als Betriebsaus- gaben abgesetzt werden. Hinweis: Spenden müssen an eine anerkannte begünstigte Einrichtung erfolgen. Die Auf- listung der begünstigten Ein- richtungen steht unter https:// service.bmf.gv.at/Service/allg/ spenden/Listebeguenstigter- Einrichtungen.pdf zum Down- load zur Verfügung. HILFSMASSNAHMEN: COVID UND ANDERE Fixkostenzuschuss Im Rahmen des COVID- Hilfsfonds hat die Regierung ein Gesamtbudget in Höhe von 15 Milliarden Euro für den Fixkostenzuschuss I (FKZ I oder Phase I) und den Fixkostenzuschuss II (FKZ II oder Phase II) bereitgestellt. Im Folgenden geht es aus- schließlich um die Regelungen des Fixkostenzuschusses I (Phase I). Ende August 2020 wurde das Konzept des Fixko- stenzuschusses um eine Phase II (Regelungen zu Gunsten der Unternehmer) erweitert; aller- dings ist die Genehmigung der EU-Kommission dafür noch ausständig. Ärztinnen und Ärzte sind anspruchsberechtigt und können Zahlungen aus dem Fixkostenzuschuss erhalten. Voraussetzung für die Inan- spruchnahme ist ein durch COVID-19-bedingter Um- satzrückgang in der Höhe von mindestens 40 Prozent im jeweiligen Betrachtungs- zeitraum (dies ist das zweite Quartal 2020 oder ein aus- gewählter Betrachtungszeit- raum von ein bis drei zu- sammenhängenden Monaten zwischen dem 16.3.2020 und dem 15.9.2020). Der Min- destausfall an Umsatz in der Höhe von 40 Prozent ist mit dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zu vergleichen. Ärztinnen und Ärzte ermitteln in der Regel ihre Umsätze und Betriebsausgaben nach dem Zahlungseingang beziehungs- weise Zahlungsausgang am be- ziehungsweise vom Bankkonto (Kassa). Dies entspricht den Grundsätzen eines Einnahmen- Ausgaben-Rechners. Bei der Umsatz- und Fixkostenermitt- lung für den Antrag auf Gewäh- rung eines Fixkostenzuschusses soll aber grundsätzlich auf den Tag der Leistungserbringung abgestellt werden.

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