AERZTE Steiermark | Dezember 2020
30 ÆRZTE Steiermark || 12|2020 STEUER bezogenen Versicherungssteu- er ergeben sich bis Jahresende weitere attraktive Steuervor- teile in Bezug auf die Anschaf- fung eines Elektrofahrzeuges. Staatliche Prämien und Zu- schüsse bekräftigen den Wan- del hin zu mehr Umweltbe- wusstsein und nachhaltiger Mobilität. Die beträchtliche Reduktion der Anschaffungs- kosten durch eine staatliche Umweltförderung des Bundes (derzeit 5.000 Euro für E-Fahr- zeuge inklusive 2.000 Euro Mobilitätsbonus des Fahrzeug- händlers) sowie die erwähnte Investitionsprämie in der Höhe von 14 Prozent ist ein überzeugendes Argument. Zu- sätzliche Landesförderungen oder Zuschüsse von Impor- teuren/Herstellern – beispiels- weise für die Anschaffung von Ladestationen – sind möglich. Weiters besteht im Gegensatz zu Fahrzeugen mit Verbren- nungsmotor keine achtjährige Abschreibungspflicht; lediglich die steuerliche „Luxusgrenze“ von 40.000 Euro ist zu be- rücksichtigen. Die Überlegung, Elektrofahrzeuge zur privaten Nutzung an Mitarbeiter zu überlassen, bietet weiters steu- erliche Vorteile für beide Seiten. Corona-Kurzarbeit: dritte Phase Die wichtigsten Eckpunkte der Kurzarbeit ab 1.10.2020: y Die Sozialpartnervereinba- rung gilt für alle Kurzar- beitsanträge ab 1.10.2020 bis längstens 31.3.2021. Der Kurzarbeitszeitraum wird verlängert und be- trägt höchstens sechs Mo- nate. y Der Zugang zur Kurzar- beit erfordert künftig eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung. y Die Ersatzraten bleiben weiterhin bei 80, 85 und 90 Prozent. Die Bandbrei- te der Arbeitszeit beträgt zwischen 30 Prozent (beziehungsweise zehn Prozent) bis 80 Prozent. Im November 2020 bezie- hungsweise für die Dauer des Lockdowns sind null Prozent Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 Prozent bezie- hungsweise zehn Prozent Arbeitsleistung zulässig. y Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezo- gen werden, wenn die Aus- bildung sichergestellt ist. Für die Anschaffung und In- betriebnahme von relevanten begünstigten Wirtschaftsgü- tern beziehungsweise Wertpa- pieren besteht bis zum Jahres- ende noch ausreichend Zeit. Deshalb lohnt es sich, die An- wendbarkeit und steuerlichen Vorteile dieser Möglichkeiten zu prüfen. Dr. Patricia Andretsch ist Steuerberaterin und Partnerin bei BDO Austria in Wien und Graz; Prof. Dr. Markus Metzl, MSc ist Abteilungsleiter für Fi- nanzen und Steuern in der Ös- terreichischen Ärztekammer. weise 14 Prozent auf Neuin- vestitionen wie zum Beispiel medizinische Geräte, Ordina- tionseinrichtung, bestimmte Fahrzeuge, Computer oder Software. Ausgeschlossen sind klimaschädliche Inves titionen, unbebaute Grund- stücke und Bauprojekte, die für Vermietung an Privat- personen bestimmt sind; Fi- nanzanlagen, Unternehmens- übernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Das minimale förderbare In- vestitionsvolumen pro Antrag ist 5.000 Euro netto bezie- hungsweise brutto bei ärzt- lichen Tätigkeiten. Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investi- tionen pro Förderungsantrag. Es können daher auch klei- nere Investitionen (auch Ge- ringwertige Wirtschaftsgüter) berücksichtigt werden. Die Förderung beträgt gene- rell sieben beziehungsweise 14 Prozent bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz (Ökologisierung), Digitalisie- rung und Gesundheit. Der Kli- maschutz umfasst u. a. Elek- tromobilität, Investitionen in Wärmeanlagen mit erneuer- baren Energien, thermische Sanierungen, Energiespar- maßnahmen, Klimatisierung und Kühlung sowie Photovol- taik- und Solaranlagen. PKWs sind förderfähig, wenn sie rei- ne Elektrofahrzeuge sind oder Plug-In Hybride und Range Extenderfahrzeuge, deren voll- elektrische Reichweite über 40 Kilometer liegt und deren Brutto-Listenpreis (Basismo- dell) unter 70.000 Euro liegt. Leasingfahrzeuge werden nur umfasst, wenn es sich um Finanzierungsleasing handelt. Zur Digitalisierung zählen unter anderem Investitionen in Software und Hardware inklusive Zubehör, digitale Infrastruktur, E-Commerce (zum Beispiel Homepage und Webauftritt), Cloud-Lö- sungen oder Datensicherheit. Der Bereich Gesundheit betrifft ausschließlich An- lagen für die Entwicklung und Herstellung von phar- mazeutischen Produkten und Schutzausrüstung. Investitionen müssen zwi- schen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 beim Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beantragt und erste Maßnahmen zwischen dem 1. August 2020 und längstens dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestel- lungen, Kaufverträge, Lie- ferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Für die Ab- wicklung ist die AWS zustän- dig und der Antrag muss über den elektronischen Förder- manager eingebracht werden. Elektrofahrzeug Neben den bisher bekannten Kosteneinsparungen durch den gänzlichen Wegfall der NoVa (Abgabe korreliert mit CO 2 -Austoß) sowie der motor- „Investitionen müssen zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 beim Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beantragt und erste Maßnahmen zwischen dem 1. August 2020 und längstens dem 28. Februar 2021 gesetzt werden.“
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