AERZTE Steiermark | Dezember 2020
32 ÆRZTE Steiermark || 12|2020 WIRTSCHAFT & ERFOLG Wohlfahrtsfonds: Änderungen für Altersversorgung ab 2021 Mit 1. Jänner 2021 ändern sich die Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. aus in Pension geschickt werden. Vielmehr ist es eine Option, dass mit Erreichen des 65. Lebensjahres keine Antrittsvoraussetzungen hin- sichtlich der Beendigung oder Ausübung der ärztlichen Tä- tigkeit mehr vorliegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist individuell, d. h. jeder bestimmt selbst, wann die Altersversorgung vom Wohl- fahrtsfonds beantragt wird, es gilt weiterhin das Antrags- prinzip! Das bedeutet, dass bspw. auch erst mit dem voll- endeten 67. Lebensjahr die Altersversorgung beantragt werden kann. Zur Vollstän- digkeit sei darauf hingewie- sen, dass es bei Antritt der Al- tersversorgung – unabhängig von der Aufrechterhaltung der weiteren ärztlichen Tätig- keit – zu keinen Abschlägen kommt. Die neue begünstigende Re- gelung hinsichtlich der Aus- übung der ärztlichen Tätigkeit (selbständig, unselbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kas- senvertrag) gilt auch für alle Die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds bildet das zweite Pensionsstandbein ne- ben der staatlichen Pension (SVA oder ASVG bzw. Beam- tenpension). Im Gegensatz zur staatlichen Pension ist das Regelpen- sionsalter für Männer und Frauen gleich, nämlich das vollendete 65. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebens- jahr kann – bei Erfüllung der Voraussetzungen – die vor- zeitige Altersversorgung be- antragt werden, die allerdings mit lebenslangen Abschlägen verbunden ist. Altersversorgung: ab dem vollend. 65. Lebensjahr Mit 1. Jänner 2021 ändern sich die Voraussetzungen für den Antritt der Altersver- sorgung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Än- derungen. Diese Änderung bedeutet NICHT, dass alle Ärzt*innen mit Vollendung des 65. Lebensjahres automa- tisch vom Wohlfahrtsfonds Ärzt*innen, die bereits vor dem 01.01.2021 die Altersver- sorgung bezogen haben. Vorzeitige Altersversor gung: Pensionsantritt zwischen dem vollend. 60. und 65. Lebensjahr Bei Antritt der vorzeitigen Al- tersversorgung gibt es KEINE Änderungen ab 2021. Die bis- her bestehenden Antrittsvo- raussetzungen bleiben unver- ändert. Es sind dies folgende: y Kündigung sämtlicher ärztlichen Dienstverhält- nisse und/bzw. y Kündigung sämtlicher Kassenverträge. Folgende Möglichkeiten be- stehen hinsichtlich der Aus- übung der weiteren ärztlichen Tätigkeit: y Wahlarzt oder y Wohnsitzarzt. Diese Restriktion bleibt auch über das 65. Lebensjahr hi- naus aufrecht. Alternativ be- steht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Sollte bei Bezug einer vorzei- tigen Altersversorgung ein ärztliches Dienstverhältnis neu begonnen werden (un- abhängig vom Ausmaß) oder ein Kassenvertrag neu ab- geschlossen werden, führt dies – wie bereits bisher – für die Dauer des Dienstver- hältnisses oder des Bestehens des Kassenvertrages zu einem vollständigen Verlust der vor- zeitigen Altersversorgung! Diese Abschläge kommen bei Antritt der vorzeitigen Alters- versorgung zur Anwendung: Voll. LJ. Kürzung um 60 25 % 61 22 % 62 18 % 63 13 % 64 7 % Bei Antritt der vorzeitigen Al- tersversorgung zwischen der Vollendung zweier Lebens- jahre erfolgt eine aliquote Kürzung nach vollen Mo- naten. Beispiel: Antritt der vorzeitigen Altersversorgung TAB. 1: BISHER: Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung (AV) und bei bestehendem Bezug der AV bis Ende 2020 NEU ab 2021: Voraussetzungen für den Antritt der Altersversorgung (AV) und bei bestehendem Bezug der AV ab 1.1.2021 - Kündigung sämtlicher ärztlicher Dienstverhältnisse - Kündigung sämtlicher Kassenverträge - Entfall sämtlicher bisheriger Voraussetzungen Aufrechterhaltung der ärztl. Tätigkeit: • Ärztliche Tätigkeit als Wahlarzt oder Wohnsitzarzt in der Pension möglich. • Keine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage. • Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen. Aufrechterhaltung der ärztl. Tätigkeit: • Sämtliche ärztlichen Tätigkeiten (selbständig, unselbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) sind weiter möglich. • Keine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, nur Bezahlung der Kammerumlage. • Alternativ besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=