AERZTE Steiermark | Dezember 2020

WIRTSCHAFT & ERFOLG Wieviel wird ausbezahlt? Es wird unterschieden, ob die/der Kammerangehörige noch aktiv berufstätig war oder bereits eine Alters- oder Invaliditätspension be- zogen hat: y Bei Ableben während des aktiven Berufslebens werden EUR 31.000,00 ausbezahlt, wobei sich diese aus EUR 6.000,00 Bestattungsbeihilfe und EUR 25.000,00 Hinter- bliebenenunterstützung zusammensetzt. y Wenn die/der Kam- merangehörige bereits eine Alters- oder Inva- liditätspension bezogen hat, wird die Bestat- tungsbeihilfe in Höhe von EUR 6.000,00 auf jeden Fall ausbezahlt. Die Höhe der Hinter- bliebenenunterstützung ist einerseits davon ab- hängig, wie viele Jahre der volle Beitrag geleistet worden ist und anderer- seits, ob während des Bezugs der Alters- oder Invaliditätspension wei- terhin Beiträge zur BHU geleistet wurden. Ein Anspruch darauf besteht auch nur dann, wenn mind. 10 Jahre lang im aktiven Berufsleben der volle Beitrag geleistet wurde. Die Höhe der Hinterbliebenenunter- stützung schwankt – ab- hängig von den vollen Beitragsjahren – zwi- schen EUR 10.000,00 und EUR 25.000,00. Im Maximalfall wird ein Be- trag von insg. EUR 31.000,00 (EUR 6.000,00 Bestattungs- beihilfe und EUR 25.000,00 Hinterbliebenenunterstüt- zung) ausbezahlt. Bezugsberechtigte Auf die Auszahlung der BHU haben nacheinander ex lege Anspruch: y Witwe/ Witwer bzw. der/ die hinterbliebene einge- tragene PartnerIn, y Waisen, y sonstige gesetzliche Erben. Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte haben keinen gesetzlichen An- spruch auf die BHU. Man kann sie bzw. ihn oder auch dritte Personen als Empfänger für den Erhalt der BHU bestimmen. Dazu ist die sogenannte BHU- Verfügung (Download auf der Homepage der Ärzte- kammer) auszufüllen und gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterferti- gen und anschließend beim Wohlfahrtsfonds zu hin- terlegen. Das Team des Wohlfahrts- fonds steht für weitere Fra- gen gerne zur Verfügung: 0316-8044 - 64 bis 67 bzw. wff@aekstmk.or.at Angehörige abgesichert (2/2): Sterbegeld Im Falle des Ablebens einer/eines Kam- merangehörigen steht den Hinterbliebenen auch ein einmaliges „Sterbegeld“ zu, die sogenannte Bestattungsbeihilfe und Hin- terbliebenenunterstützung (kurz BHU). 33 ÆRZTE Steiermark  || 12|2020 mit 62 Jahren und 6 Monaten  Kürzung der individuellen Ansprüche um 15,50 %. WICHTIGE HINWEISE ... für die Beantragung der (vor- zeitigen) Altersversorgung: y Sämtliche Leistungen des Wohlfahrtsfonds werden ausschließlich auf Antrag (Formular: https://www. aekstmk.or.at/471 ) ge- währt, d. h. dass niemand automatisch vom Wohl- fahrtsfonds aus in Pension geschickt wird – auch nicht bei Erreichen des 65. Lebensjahres. y Sowohl die Altersversor- gung als auch die vorzei- tige Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds sind im Vorhinein zu beantragen (Empfehlung: Antrag min. 3 Monate im Voraus). y Zum Antritt der (vorzei- tigen) Altersversorgung dürfen KEINE Beitrags- schulden bestehen. Es wird eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Wohlfahrtsfonds empfohlen, damit es einen optimalen Übergang in die Pension gibt. y Zusammen mit dem Antrag auf (vorzeitige) Altersversorgung ist auch ein Antrag auf bargeld- lose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohl- fahrtsfonds der ÄK Stmk) zu übermitteln. y Bei Beantragung der vor- zeitigen Altersversorgung sind auch die Schreiben über die Kassenkündi- gungen und die Beendi- gung des ärztlichen Dienst- verhältnisses beizulegen. y Es ist ausreichend, wenn die vollständigen Antrags- unterlagen per E-Mail ( wff@aekstmk.or.at ) an den Wohlfahrtsfonds übermit- telt werden. Es werden kei- ne Originale benötigt! y Zur Vollständigkeit möchten wir auch darauf hinweisen, dass die gesetz- liche Pension und die (vor- zeitige) Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds separat zu beantragen sind und es keine gegenseitige Verständigung zwischen Wohlfahrtsfonds und PVA/SVS/Bund/Land gibt. Informationen zur Auszahlung ... der (vorzeitigen) Altersver- sorgung: y Sofern alle Voraussetzun­ gen vorliegen und alle benötigten Unterlagen fristgerecht vorgelegt wur- den, wird die (vorzeitige) Altersversorgung erstmalig am Ende des 1. Monats nach Pensionsantritt abgerechnet. y Die erste Pension wird im Nachhinein ausbezahlt. y Alle weiteren Pensionen werden im Vorhinein aus- bezahlt. y Das heißt, dass mit der ersten Pensionsauszahlung 2 Pensionen überwiesen werden. y Die Pension wird 14 Mal jährlich ausbezahlt, wobei die Sonderzahlungen je- weils gemeinsam mit der Pensionszahlung Juni und November erfolgen. y Mit der ersten Pensions- abrechnung wird auch der individuelle Pensionsbe- scheid erstellt, der posta- lisch zugestellt wird. Für Fragen zur Pension und zu den Änderungen ab 2021 steht das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: Tel.: (0316) 8044: DW 64: Frau Renner DW 65: Frau Fressel DW 66: Herr Mag. Niehs DW 67: Frau Schauer per Fax: (0316) 8044-136 per E-Mail: wff@aekstmk.or.at

RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=