AERZTE Steiermark | Dezember 2020
40 ÆRZTE Steiermark || 12|2020 ANGESTELLTE ÄRZTINNEN & ÄRZTE apparate entscheiden, ob Leis tungszahlen erfüllt werden und junge Ärztinnen und Ärzte auch die Kompetenzen erlernen, die notwendig sind, um Patientinnen und Pati- enten auf Weltklasseniveau zu betreuen. Der Obmann der Angestell- ten Ärztinnen und Ärzte, Ärztekammer-Vizepräsident Eiko Meister, warnt vor einer „Provinzialisierung der ärzt- lichen Ausbildung, die nie- mand wollen kann, dem die Qualität der medizinischen Versorgung für die Österrei- cherinnen und Österreicher Sollen in Hinkunft die Bun- desländer die Qualität der ärztlichen Ausbildung be- stimmen, was zum Beispiel dazu führen könnte, dass Bezirksverwaltungsbehörden Ausbildungsstättengenehmi- gungen erteilen? Was so absurd klingt, könnte tatsächlich Realität werden. Denn es wurde bei der ärzte- gesetzlich festgelegten Kom- petenzzuteilung für die ärzt- liche Ausbildung vergessen, die Zustimmung der Bun- desländer einzuholen. Womit die Ausbildungszuständigkeit der Ärztekammer – de facto der unabhängigen ärztlichen Expertinnen und Experten unter Aufsicht des Gesund- heitsministeriums – auf dem Spiel steht. Offener Brief Zumindest manche Bundes- länder könnten aber Gefallen daran finden, die Ärzteaus- bildung selbst beaufsichtigen zu können, auch wenn das zu erheblichen Interessenkon- flikten führen würde. „Ist der Betreiber gleichzeitig die zu- ständige Behörde, könnte das zu Missbrauch führen“, zitiert etwa die Tiroler Tageszeitung den Tiroler Ärztekammerprä- sidenten Artur Wechselberger. Mitte November hat die Ös- terreichische Ärztekammer in einem Offenen Brief an Kanz- ler, Vizekanzler, Gesundheits- minister, Parlamentsklubs und Landeshauptleute auf die Gefahren einer Verlagerung der Zuständigkeit für die ärzt- liche Ausbildung hingewiesen. Statt einer „bundesweit ein- heitlichen Struktur käme es zu einer Aufsplitterung auf die neun Bundesländer bzw. die Bezirkshauptmannschaf- ten bzw. Magistrate der Städ- te“. Damit würden föderale, mit extra Steuermitteln aufge- baute multiple Verwaltungs- „Kann zu Missbrauch führen“ Eigentlich war es nur ein kleines Missgeschick des Gesetzgebers. Es könnte aber nun dazu führen, dass die Ausbildungskompetenz im ärztlichen Bereich zu den Bezirksbehörden wan- dert. Womit die ärztliche Kompetenz ignoriert und die Selbstorganisation ausgehöhlt würde. Noch gibt es aber Hoffnung. Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt. Aus dem 2. COVID-19-Gesetz (21. 3. 2020) Illu: AdobeStock
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