AERZTE Steiermark | Dezember 2020

ÆRZTE Steiermark  || 12|2020 45 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Foto: Fotolia Das Kraftfahrgesetz regelt, unter welchen Umständen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ein „Blaulicht“ auf ihrem Auto führen dürfen: „Scheinwerfer und Warn- leuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen [im Wesentlichen die üblichen Einsatzfahrzeuge, Red.] nur bewilligt werden; (…), wenn (…) für die Leistung drin- gender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Ge- bieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Ret- tungsdienst und kein ärztli- cher Bereitschaftsdienst ge- mäß lit. D zur Verfügung stehen (…)“ Diese Regelung erscheint ja grundsätzlich sinnvoll, ein konkreter Fall zeigt aber, dass die Anwendung auch zu uner- wünschten Nebenwirkungen führen kann: Ein Arzt, der regelmäßig Ein- sätze mit Blaulicht fährt, hat- Der betreffende Arzt wurde immer wieder auch vom Ret- tungsdienst alarmiert, weil er näher am Einsatzort war als Rettungsfahrzeuge. Zweifellos wollen nicht alle Ärztinnen und Ärzte mit ih- rem eigenen Fahrzeug solche Notfalleinsätze fahren – und die brauchen dann naturge- mäß auch kein Blaulicht am Fahrzeug. Aber es gibt eben auch andere Situationen, wie die beschriebene … Dazu Dietmar Bayer, Vize- präsident der Ärztekammer Steiermark: „Mit diesem Ge- setz und seiner Handhabung verweigert man den Patien- tinnen und Patienten die zeit- te dafür auch die erforderliche Genehmigung, eigentlich bis zum übernächsten Jahr. Nur hat er den „Fehler“ gemacht, in diesem Jahr sein Auto zu wechseln, was die Notwendig- keit einer bescheidmäßigen Neuausstellung der „Blau- lichtgenehmigung“ nach sich zog. Diese wurde ihm jedoch verweigert – alles, das sei betont, nach den Buchstaben des Gesetzes korrekt. Begrün- dung: Er könne seine bereit- schaftsdienstliche Tätigkeit nicht nachweisen – was da- durch erfolgt, indem über- prüft wird, ob Ärztin oder Arzt eine ausreichende Zahl von Visitendiensten beim Ge- sundheitstelefon 1450 macht. Was nicht der Fall war. Nur: gerechte ärztliche Hilfe und den helfenden Ärzten den Schutz. Eine Änderung ist daher dringend notwendig. Es gibt definitiv keinen ursäch- lichen Zusammenhang mit dem Hausbesuchsdienst über das Gesundheitstelefon 1450. Da geht es um klassische ärzt- liche Hausbesuche, die kein Blaulicht erfordern.“ Daher der Appell: Die Rege- lung sollte einer kritischen Überprüfung unterzogen werden – im Sinne der Pati- entinnen und Patienten ge- nauso wie im Interesse der helfenden Ärztinnen und Ärzte, die ja durch das Blau- licht am Auto mehr Schutz haben. Kritik an „Blaulicht“-Regeln: Änderung dringend notwendig Die Verweigerung der Blaulichtgenehmigung für Ärztinnen und Ärzte kann durchaus rechtmäßig, aber dennoch nicht sinnvoll sein – im Interesse der Patientinnen und Patienten, denen damit weniger schnell geholfen werden kann, genauso wie im Interesse der weniger geschützten Helfer. „Mit diesem Gesetz und seiner Handhabung verweigert man den Patientinnen und Patienten die zeitgerechte ärztliche Hilfe und den helfenden Ärzten den Schutz.“ Dietmar Bayer

RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=