Ärztekammer Steiermark – Leistungsbericht 2020
’2 50 Maßnahmenpaket des Wohlfahrtsfonds Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekam- mer Steiermark schnürte umgehend ein Maßnahmenpaket gegen die Fol- gen der Pandemie: � Mahnstopp für alle Wahlärzt*innen undWohnsitzärzt*innen für die Vor- schreibung 2020 � Möglichkeit für zinsenlose Raten- rückzahlungen für rückständige Beiträge (2019) � Rückbezahlung des Quartalseinbe- halts der §-2-Kassenärzte auf Antrag � Ermäßigungsmöglichkeit der BZV und GuE � Überbrückungshilfen für niedergelassene Ärzt*innen und Wohnsitzärzt*innen � vereinfachte Krankenbeihilfe für die Quarantäne-Zeit Reform der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen Mit der Änderung der Ergänzungsleis tung für §-2-Kassenärzt*innen führte der Wohlfahrtsfonds 2020 den mit der Einführung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung 2012 eingeschla- genen Weg unter den Gesichtspunkten Generationengerechtigkeit, Nachhal- tigkeit und Transparenz weiter. Die Entwicklungen im niedergelas- senen Bereich der letzten beiden Jahr- zehnte haben gezeigt, dass eine eige- ne/zusätzliche Pensionsvorsorge für §-2-Kassenärzt*innen nicht mehr zeit- gemäß war und dass zwei Pensions- standbeine über den Wohlfahrtsfonds (Grund- und Ergänzungsleistung so- wie Beitragsorientierte Zusatzversor- gung) grundsätzlich eine ausreichende Absicherung darstellten. Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark hat fol- gende Änderung der Ergänzungsleis t ung f ür §-2-Ka ssenärz t *innen ab 01.01.2021 beschlossen: Die Bei- tragspflicht zur Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen wird mit 31.12.2020 eingestellt, d. h. dass die- ser Beitragsteil ab 2021 nicht mehr vorgeschrieben wird. Ab 2021 können bei einem aufrechten §-2-Kassen ver trag keine neuen Ansprüche mehr aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen erworben werden. Für Kassenärzt*innen mit einem Ge- burtsjahr 1960 oder früher bleibt der Anspruch auf eine Pension aus der Ergänzungsleistung auf Basis der bis- herigen Regelung bestehen. Für Kassenärzt*innen mit einem Ge- burtsjahr ab 1961 oder später Geborene werden die zur Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen geleisteten Beiträge rückwirkend für das Jahr der Beitragsleistung als zusätzliche Ansprüche in die Grund- und Ergän- zungsleistung übertragen. Es entste- hen damit auch zusätzliche Ansprü- che für allfällige Hinterbliebenen pensionen. Die Kassenärzt*innen der Genera- tion 60plus haben die Wahlmög- lichkeit, dass sie anstelle der Pensi- on aus der Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen ihre Beiträge in die Grund- und Ergänzungsleistung (wie die Generation 60minus) übertra- gen lassen können. Diese Wahlmög- lichkeit besteht bis zum 30.06.2021 und ist dem Wohlfahrtsfonds schrift- lich bekannt zu geben. Es wird somit künftig für die Geburts- jahrgänge ab 1961 zwei Pensionsstand- beine des Wohlfahrtsfonds geben: � Grund- und Ergänzungsleistung als Grundpension des Wohlfahrtsfonds � Beitragsorientierte Zusatzversorgung (= individuelles Pensionskonto)
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