AERZTE Steiermark | Jänner 2021

ÆRZTE Steiermark  || 01|2021 35 WIRTSCHAFT & ERFOLG Wichtige Informationen für das Kalenderjahr 2021 für selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte Mit einem eigenen Schreiben wurden Ende Dezember 2020 alle selbständig tätigen Ärz- tinnen und Ärzte über Abläufe und Termine im Beitragsjahr 2021 informiert. Die wichtigsten Punkte werden hier nochmals angeführt. nis haben, ist gemäß der Wohlfahrtsfondsbeitrags- ordnung eine Voraus- zahlung in Höhe eines Viertels der Vorschreibung zum jeweiligen Quartals­ ende zu leisten. Formulare Die wichtigsten Formulare, wie z. B. das Antragsformular für die Krankenbeihilfe, das Formularblatt für die Erklä- rung der Einkünfte, der An- trag für die Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatz- versorgung und weitere For- mulare finden Sie ab Jänner auf der Homepage der Ärzte- kammer Stmk. im Download- center unter folgendem Link: http://www.aek stmk.or.at/ cms/cms.php?pageName=125 Wichtige Informationen für ÄrztInnen mit einem ÖGK-Kassenvertrag Mit Ende Februar muss der ÖGK vom Wohlfahrtsfonds eine Liste mit den jeweiligen Quartalseinbehalten bekannt gegeben werden. Alle Un- terlagen, die bis spätestens 14.02.2021 an den Wohl- fahrtsfonds übermittelt wur- den, können für den ersten Quartalseinbehalt berück- sichtigt werden. Die weiteren Termine für die Meldung der Quartalseinbe- halte an die ÖGK sind Ende Mai, Ende August und Ende Ganzjahresvor­ schreibung 2021 y Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung 2021 ist das ärztliche Einkommen laut Einkommensteuerbe- scheid des Jahres 2019. y Bitte schicken Sie uns ehestmöglich Ihren Ein- kommensteuerbescheid 2019, damit die Beiträge richtig bemessen werden können. y Sollten Sie Ihren Einkom- mensteuerbescheid 2019 noch nicht erhalten haben, so übermitteln Sie uns bit- te keine anderen Einkom- mensunterlagen. y Sofern bis Mitte November 2021 kein Einkommen- steuerbescheid 2019 vor- liegt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbei- tragsgrundlage berechnet. y Falls der Einkommensteu- erbescheid 2019 bereits im Herbst 2020 von Ihnen übermittelt wurde, wird dieser nicht noch einmal benötigt. y Sollten Sie zusätzlich zu Ihrer Ordination auch ein Dienstverhältnis haben, so erhalten Sie Ende Novem- ber eine „Zwischenabrech- nung“ hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuld zum Jahresende. y Bei all jenen Ärztinnen und Ärzten, die weder einen ÖGK-Kassenvertrag noch ein Dienstverhält- N o v e m b e r 2021. Sollte sich zwischen der Meldung des jeweiligen Quartalsein- behaltes und des Quartalsultimos hinsicht- lich Ihrer Vorschreibung etwas ändern, so können keine Ände- rungen der jeweiligen Quartals- einbehaltsmeldung an die ÖGK mehr vorgenommen werden. Sämtliche Einkommensunter- lagen und Formulare können bevorzugt per E-Mail ( wff@ aekstmk.or.at ), aber auch p o s t a l i s c h ode r pe r Fax (0316- 8 0 4 4 -1 3 6 ) übermittelt werden. Wie erreicht man die Mitar- beiterInnen des Wohlfahrts- fonds? y per Tel.: (0316) 8044: DW 64: Frau Renner DW 65: Frau Fressel DW 66: Herr Mag. Niehs DW 67: Frau Schauer y per Fax: (0316) 8044-136 y per E-Mail: wff@aekstmk.or.at Die Änderungen wurden von der Vollversamm- lung bzw. der Erweiterten Vol l ve r s ammlung am 03.12.2020 im Umlaufver- fahren beschlossen und zur Vorlage an die Auf- sichtsbehörde gemäß § 195 Abs. 3 S 2 ÄrzteG 1998 am 14.12.2020 übermittelt. Die Änderungen der Sat- zungen des Wohlfahrts- fonds, der Wohlfahrts- fondsbeitragsordnung und der Umlagenordnung treten mit 01.01.2021 in Kraft. Die geänderten Rechts- grundlagen sind auf der Homepage der Ärztekam- mer für Steiermark (www. aekstmk.or.at ) abrufbar. Dr. Herwig Lindner e.h. Präsident Kundmachung Änderungen der Satzungen des Wohl­ fahrtsfonds, der Wohlfahrtsfondsbei­ tragsordnung und der Umlagenordnung Foto: Fotolia

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