AERZTE Steiermark | Mai 2021
wirtschaft & Erfolg Ærzte Steiermark || 05|2021 33 Foto: beigestellt Rat und D@ten : Die EDV-Kolumne e-Impfpass: häufig gestellte Fragen Rechtliches: Ä rztinnen und Ärzte sind zur Eintragung der Daten in den e- Impfpass gesetzlich verpflichtet. Patientinnen und Patienten, die eine Eintragung verweigern, können nicht geimpft werden. Wie schnell sollen Impfungen im e-Impfpass nachgetragen werden? Genaue Regelungen gibt es derzeit nicht. Es sollte jedoch sichergestellt sein, dass die zweite Dosis rechtzeitig terminisiert werden kann. Österreicher, die sich im Aus- land impfen lassen, müssen die Impfung bei einem Arzt/einer Ärztin nachtragen lassen. Wie ist die Vorgangsweise bei PatientInnen, die nicht im zen- tralen Patientenindex erfasst sind? Diese Impfungen können im e-Impfpass nicht erfasst werden. Eine Dokumentation auf Papier ist erforderlich. Wahlärzt*innen, die über keine e-Card-Infrastruktur verfügen und impfen wollen, können eine Tabletapplikation bei A1, Magenta oder Drei mieten. Die Kosten betragen zwischen 35,– und 55,– € pro Monat. Weitere Infos : ELGA-Service- line für Ärzt*innen zum e- Impfpass, Tel.: +43 50 124 4422 Mo. bis Fr. von 6.00–20.00 Uhr Sa. von 6 .00–13.00 Uhr E-Mail: e-impf-support@elga- serviceline.at Helpline für Ihre IT-Fragen: ratdaten@aekstmk.or.at Alwin Günzberg (14 Mal p.a.) 1) Wahlmöglichkeit: Die Kassenärzt*innen der Generation 60plus haben fol- gende Wahlmöglichkeit, über die sie in einem individuellen Schreiben im April infor- miert wurden: y Variante 1: Beibehaltung des Pensionsanspruchs aus der §-2-Ergänzungs- leistung (wie vorhin angeführt). Bei Wahl der Variante 1 ist KEINE Rückmeldung an den Wohlfahrtsfonds nötig. y Variante 2: Anstelle der Pension aus der §-2-Er- gänzungsleistung können optional die §-2-Beiträge in die Grund- und Ergän- zungsleistung übertragen werden (wie bei den unter 60-Jährigen). Die Wahl der Variante 2 ist dem Wohl- fahrtsfonds schriftlich bis spätestens 30.06.2021 be- kannt zu geben. We l c he Va r i a nt e f ü r d i e üb e r 6 0 - j ä h r i gen Kassenärzt*innen am besten ist, hängt von mehreren Fak- toren ab: y Anzahl der Vertragsmo- nate mit der ÖGK y Individueller Familien- sion), da es in der Regel keine anspruchsberech- tigten Hinterbliebenen nach dem statistischen Ableben gibt. y Bei Vorhandensein von (mehreren und v. a. jün- geren) anspruchsberech- tigten Kindern ist eher die Variante 2 zu empfehlen (= Übertragung in die Grund- und Ergänzungs- leistung). Damit die individuell beste Entscheidung getroffen werden kann, macht der Wohlfahrts- fonds gerne Vergleichsrech- nungen. Anfragen sind bitte per E-Mail mit dem geplanten Pensionsantrittsdatum an wff@aekstmk.or.at zu stellen. Mag. Bernd Niehs ist Abtei- lugsleiter des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark. 1)DieserWert bezieht sichnur auf die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt*innen. Weitere Pensionsansprüche aus der Grund- und Ergän- zungsleistung sowie der Bei- tragsorientierten Zusatzver- sorgung (früher ZL und EZL) sind in diesem Wert nicht berücksichtigt. stand zum Zeitpunkt des Pensionsantritts Verheiratet (Höhe des Altersunterschiedes) Geschieden (mit/ohne Unterhaltsanspruch für die/den geschiedene/n Ehepartner*in) Ledig Vorhandensein von anspruchsberechtigten Kindern? (Kinder unter 27 in einer laufenden Schul- oder Berufsaus- bi ldung haben einen Anspruch auf eine Kin- derunterstützung; die Höhe berechnet sich nach den individuel- len Ansprüchen aus der Grund- und Ergän- zungsleistung) Folgende Erkenntnisse gibt es auf Basis bisheriger Ver- gleichsrechnungen: y Je größer die Anzahl an Vertragsmonaten mit der ÖGK und je geringer der Altersunterschied zum Ehepartner ist, desto eher ist die Variante 1 zu emp- fehlen (= §-2-Pension) . y Bei Ärztinnen ist in 99 % der Fälle die Variante 1 zu empfehlen (= §-2-Pen- Damit die individuell beste Entscheidung getroffen werden kann, macht der Wohlfahrtsfonds gerne Vergleichsrechnungen. Anfragen sind bitte per E-Mail mit dem geplanten Pensionsantrittsdatum an wff@aekstmk.or.at zu stellen.
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