AERZTE Steiermark | Mai 2021
40 Ærzte Steiermark || 05|2021 Angestellte Ärztinnen & Ärzte Krankenhausabteilungen) die Kompetenz haben (da geht es um die Qualifikation der Leitung und des Stammper- sonals), bestimmte Ausbil- dungsinhalte zu vermitteln. Und drittens muss eine Ab- teilung auch ausreichend Res- sourcen, also vermittelnde Fachärztinnen und Fachärzte, sowie einschlägige Patien- tinnen und Patienten, also Fälle, haben, um Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln. Nur Quantität? Nehmen wir ein einfaches Beispiel: Was eine Fachärztin, „Übertragener Wirkungsbe- reich“ – das klingt vor allem einmal sperrig. Und abstrakt. Weniger sperrig wird die For- mulierung auch bei näherem Hinsehen nicht, aber sehr konkret. Sie bedeutet, dass die Österreichische Ärzte- kammer (und mit ihr die Landesärztekammern) sich der Qualität der ärztlichen Ausbildung und anderer Be- reiche, aber auch der Führung der Ärzteliste im Auftrag des Bundes annehmen. Das sorgt für eine gedeihliche Abwick- lung und konstante hohe Qualitätsstandards vom Bo- den- bis zum Neusiedlersee. Eigentlich unerwünschte Nebenwirkung Was sich nun ändern könnte: Weil eine Gesetzesänderung eine eigentlich unerwünschte Nebenwirkung gebracht hat: Nämlich, dass die Ärzteaus- bildung und die Qualitätssi- cherung zu den Bundeslän- dern wandern. Mit ein wenig gutemWillen könnte der gute, bestehende Zustand recht- lich wiederhergestellt werden. Nur: Zumindest einige der österreichischen Bundeslän- der könnten Gefallen an der Macht gefunden haben, die ihnen da in den Schoß gefal- len ist. Die Folgen könnten fatal sein – fatal für die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte in Österreich. Es drohen das Ende österreichweiter Stan- dards und Entscheidungen nach politischer Beliebigkeit. Zum Verständnis: Es gibt drei Säulen der Sicherung der Ausbildungsqualität. Er- stens geht es um gemeinsame Ausbildungsziele und Inhalte. Zweitens geht es darum, dass Ausbildungsstellen (vor allem „Übertragener Wirkungsbereich“: Fatale Nebenwirkungen drohen Wenn Länder und Bund die Ärzteausbildung und andere Bereiche mehr oder minder direkt steuern, sind empfindliche Qualitätsverluste zu befürchten. Ärztinnen und Ärzte sowie Patien- tinnen und Patienten müssten diese in einigen Jahren ausbaden. Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt. Aus dem 2. COVID-19-Gesetz (21. 3. 2020) Illu: Adobe Stock
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