AERZTE Steiermark | Juni 2021
wirtschaft & Erfolg Ærzte Steiermark || 06|2019 33 Reicht eine von mir selbst ausgestellte Bestätigung als Nachweis? Eigenbestätigungen und Be- stätigungen von nahen An- gehörigen zählen nicht als gültiger Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit. (Zu na- hen Angehörigen zählen Verwandte in gerader Linie, Ehepartner und eingetragene Partner.) Wie beantrage ich die Krankenbeihilfe? Innerhalb von zwölf Wochen nach Beginn der Arbeitsun- fähigkeit ist diese schrift- lich an den Wohlfahrtsfonds zu melden (am besten und einfachsten per E-Mail an: wf f@aekstmk.or.at ) , wobei folgende Unterlagen vorzule- gen sind: y schriftlicher Antrag bzw. Antragsformular (Down- load über die Homepage der Ärztekammer https:// www.aekstmk.or.at/471 ) y aktuelle Bankverbindung (IBAN) y Bestätigung über die 100%ige Arbeitsunfähig- keit für den gesamten Die Krankenbeihilfe ist eine Unterstützungsleistung, die im Fall einer hundertprozen- tigen Dienstverhinderung in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls gewährt wird. Es handelt sich dabei aber nicht um eine klassische Kran- kenversicherung, sondern um ein Krankentaggeldsystem. Ab wann und wie lange kann man die Krankenbeihilfe beziehen? Untenstehende Aufstellung (Tab. 1) bietet einen Überblick über die Wartezeiten und die jeweiligen Ansprüche. Die Höhe des jeweiligen Tagsatzes im aktuellen Kalenderjahr ist abhängig von der Höhe der Beiträge zur Krankenbeihil- fe, die im Vorjahr geleistet wurden. Der individuelle An- spruch ist mit einem separaten Informationsschreiben Ende Jänner 2021 mitgeteilt worden. Wiedererkrankung In diesem Fall besteht An- spruch auf eine Krankenbei- hilfe ab dem ersten Tag ohne Wartezeit unter folgenden Vo- raussetzungen: beantragten Zeitraum (Krankenhaus, Hausbe- handlung usw.); Achtung: Eigenbestätigungen sind nicht ausreichend. y Bei Krankenständen, die länger als zwei Monate dauern, sind zusätzlich laufend aktuelle Unterlagen bzw. Arztbriefe vorzulegen. Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenbeihilfe? Sowohl bei selbständig tä- tigen als auch bei angestell- ten (Zahn-)Ärzt*innen ist der Beitrag grundsätzlich ein- kommensabhängig. y Selbständig tätige (Zahn-) Ärzt*innen zahlen zwi- schen EUR 33,96 und EUR 101,85 brutto pro Monat. y Bei rein angestellten (Zahn-)Ärzt*innen sind es 0,50 % des jeweiligen monatlichen Bruttogrund- gehaltes. Für Fragen zur Krankenbei- hilfe steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung. Tel.: (0316) 8044-65 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at y Wiedererkrankung in- nerhalb von acht Wochen nach Beendigung des ers ten Krankenstandes und y gleiche Diagnose wie bei der Ersterkrankung Wie lange hat man Anspruch auf die Krankenbeihilfe? Zeitlich begrenzt ist der An- spruch auf Unterstützung mit maximal 52 Wochen inner- halb eines Zeitraumes von drei Jahren (gerechnet ab dem 1. Tag der letzten gemeldeten Berufsunfähigkeit). Anstelle der Krankenbeihilfe kann aber auch schon vor- her eine (zeitlich befriste- te) Inval iditätsversorgung gewährt werden, d. h. dass kein Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung der vollen 52 Wochen an Krankenbeihilfe besteht. Was ändert sich mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung? Mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht kein Anspruch mehr auf eine Krankenbeihilfe. Welche Leistungen sind im Krankheitsfall abgedeckt? Die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds Tab. 1. Niedergelassene (Zahn-)Ärzt*innen und Wohnsitz(zahn)ärzt*innen: Wartezeit Anspruch auf Krankenbeihilfe Mindest- tagsatz Maximal- tagsatz Krankenhausaufenthalt 3 Tage ab dem 4. Tag E 134,00 E 402,00 Hausbehandlung 14 Tage ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im Anschluss an einen mindestens 3 Tage dauernden Kranken- hausaufenthalt E 92,00 E 270,00 Ausschließlich angestellte (Zahn-)Ärzt*innen: Tagsatz brutto Hausbehandlung und Krankenhausaufenthalt 14 Tage ab dem 15. Tag E 92,00
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