AERZTE Steiermark | September 2021
WIRTSCHAFT & ERFOLG ÆRZTE Steiermark || 09|2019 29 Der Mindestanspruch der In- validitätsversorgung beträgt bei Anfall der Berufsunfä- higkeit bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 100 Prozent- punkte der Grund- und Er- gänzungsleistung, dies ent- spricht im Jahr 2021 einem Betrag von EUR 1.198,60 brutto monatlich – 14-mal jährlich. Sol lte der Anfal l der Be- rufsunfähigkeit nach dem vollendeten 40. Lebensjahr erfolgen, so verringert sich der satzungsgemäße Min- destanspruch monatlich um 0,25 Prozentpunkte (z. B. bei Anfall der Invalidität zum 45. Lebensjahr betragen die Min- destansprüche 85 % in der Grund- und Ergänzungsleis tung, das sind EUR 1.018,81 p.m. – 14-mal jährlich). Es erfolgt gleichzeitig eine Vergleichsrechnung mit den eigenen bereits erworbenen BERND NIEHS Der Schutz im Fall einer Be- rufsunfähigkeit ist ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste und Mitglied- schaft zum Wohlfahrtsfonds automatischer Bestandteil der Leistungen aus dem Wohl- fahrtsfonds – ohne dass sich die Ärztinnen und Ärzte zusätzlich darum kümmern müssen. Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn die Ärz- tin/der Arzt aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen Beruf dauernd oder vorübergehend auszuüben. Die Invalidität bezieht sich somit rein auf die Ausübung des ärztlichen Berufes. Der große Vorteil der Invali- ditätsversorgung seitens des Wohlfahrtsfonds besteht so- mit darin, dass es einerseits keine Verweisung auf andere Berufe im Gesundheitswe- sen gibt und andererseits auch keine Wartezeit. Im Gegensatz dazu muss man u. a. im staatlichen System über 5 Versicherungsjahre in den letzten 10 Jahren nach- weisen, damit die staatliche Berufsunf ähigkeitspension überhaupt gewährt wird. Zu- sätzl ich wird geprüf t , ob eine berufliche oder medizi- nische Rehabilitation zweck- mäßig oder zumutbar ist, denn dann erhält man ein zeitlich befristetes Umschu- lungs- oder Rehabilitations- geld. Pensionsansprüchen und das für den Berufsunfähigen bes- sere Ergebnis bestimmt die Höhe seiner Invaliditätsver- sorgung. Der Mindestanspruch re- duziert sich bis zum voll- endeten 60. Lebensjahr auf derzeit (2021) EUR 479,44 brutto monatlich, dies auch 14-mal jährlich. Ab Vollendung des 60. Le- bensjahres wird bei Anfall einer Berufsunfähigkeit die vorzeitige Altersversorgung an Stel le der Inval iditäts- versorgung gewährt. Für die Berechnung der Höhe der vorzeitigen Altersversorgung werden ausschl ießl ich die eigenen erworbenen Pensi- onsansprüche herangezogen. Für Fragen steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung - per Tel.: (0316) 8044: DW 64: Carmen Renner DW 65: Ursula Fressel DW 66: Mag. Bernd Niehs DW 67: Frau Schauer -per Fax: (0316) 8044-136 -per E-Mail: wff@aekstmk.or.at Im Falle einer Invalidität gibt es zusätzlich eine Unterstüt- zung für minderjährige bzw. volljährige Kinder max. bis zum vollendeten 27. Lebens- jahr, sofern sich diese noch in einer Berufs- oder Schulaus- bildung befinden. Die Invaliditätsversorgung selbst kann dauerhaft oder auch befristet gewährt werden, wobei die vo- rübergehende Berufsun- fähigkeit zumindest für einen Zeitraum von 3 Monaten durchgehend bestehen muss. Besteht die vorüberge- hende Berufsunf ähig- keit über einen längeren Zeitraum als zwölf Mo- nate und ist für diesen Zeitraum die Krankenbeihilfe gewährt worden, so wird an deren Stelle die vorüberge- hende Invaliditätsversorgung auf Antrag gewährt. Diese kann auch schon früher ge- währt werden, wenn durch die vorgelegten Unterlagen, wie z. B. ärztliche Befunde oder Bescheide von öffent- lichen Institutionen, oder aufgrund einer vom Verwal- tungsausschuss beauftragten vertrauensärztlichen Unter- suchung festgestellt worden ist, dass eine vorübergehende oder dauernde Invalidität vorliegt. Die Invaliditätsversorgung: Ab dem ersten Tag der Eintra- gung in die Ärzteliste sind steirische Ärztinnen und Ärzte ge- gen finanzielle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt. Schutz bei Berufsunfähigkeit Die Invalidität bezieht sich somit rein auf die Ausübung des ärztlichen Berufes. Foto: Fotolia
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=