AERZTE Steiermark | Oktober 2021

ÆRZTE Steiermark || 10|2021 21 ÄRZTEKAMMERWAHL Sektionszuordnung Jeder Kammerangehörige kann nur einer Sektion an- gehören. Ärzte, die sowohl zur selb- ständigen Berufsausübung berechtigt als auch als Tur- nusärzte in die Ärzteliste ein- getragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonder f ächern berechtigt sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Be- rufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sek- tionsangehörigkeit selbst zu bestimmen. Beispiele: A) Ein angestellter Facharzt für Innere Medizin befindet sich derzeit in einer anderen Facharztausbildung. Laut Ärzteliste wird er in der „Kurie der angestellten Ärzte - Sektion Turnusärzte“ geführt. Als angestellter Facharzt hat er jedoch die Möglichkeit in die „Sektion der zur selb- ständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte“ zu op- tieren und müsste dies der Ärztekammer für Steiermark schriftlich mitteilen. B) Ein angestellter Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, der auch eine Wahlarztpraxis führt, ist in der Ärzteliste in der Kurie der angestellten Ärzte, Sektion der zur selb- ständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte, geführt. Er hat folgende Optionsmög- lichkeiten: y in die Kurie der niederge- lassenen Ärzte - Sektion Fachärzte oder y in die Kurie der niederge- lassenen Ärzte - Sektion Ärzte für Allgemeinmedi- zin und approbierte Ärzte Ausübung des Optionsrechtes Grundsätzlich legt die Zuord- nung zur Kurie bzw. Sektion fest, in welcher der für die Wahl eingerichteten vier Wäh- lerlisten Sie Ihre Stimme ab- geben bzw. zur passiven Wahl aufgenommen werden können. Sie sind in jener Liste wahl- berechtigt (aktiv und passiv), der Sie zugeordnet sind oder aufgrund Ihrer ausgeübten Option zugeordnet wurden. Ein einmal ausgeübtes Opti- onsrecht kann innerhalb der- selben Funktionsperiode nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sollten Sie ein Optionsrecht haben, werden Sie von uns ein Schreiben erhalten, in dem wir Sie detailliert über Ihre Opti- onsmöglichkeit informieren. Standesvertretung Egal welcher Kurie Sie ange- hören, die Ärztekammer für Steiermark steht Ihnen als Interessensvertretung in allen ärztlichen Belangen zur Verfü- gung – Ihre Kurienzuordnung hat darauf keinen Einfluss, sie dient lediglich der Zuordnung in die Wahlkörper. Wir werden Sie gerne in den nächsten Folgen des AERZTE Steiermark über die Wahlen und Termine informieren. Der erste Schritt der Ärztekam- merwahl ist die Zuordnung zu den Kurien – in den meisten Fällen ist sie gesetzlich vorgegeben. Es gibt aber Ausnahmen. Fotos: Schiffer

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