AERZTE Steiermark | November 2021

WIRTSCHAFT & ERFOLG Teil 1. Der Wohlfahrtsfonds hat mehr als „nur“ die Alters- und Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten. Angehörige abgesichert Im Gegensatz zu den meis­ ten privaten Versicherungs- produkten sind beim Wohl- fahrtsfonds auch die Fami- lienmitglieder automatisch abgesichert. Kinderunterstützung Kinder von alters- und inva- liditätsversorgten Ärztinnen und Ärzten erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Unterstützung von 20 % der Alters- bzw. Invaliditäts- versorgung der/des versorgten Kammerangehörigen. Darüber hinaus wird eine Kinderunterstützung in Höhe von 22,5 % längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt, sofern sich das Kind in einer Schul- bzw. Berufs- ausbildung (FH, Uni) befin- det, wobei die Unterstützung für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Mas­ terstudiums) gewährt wird. Halbwaisen- und Waisenversorgung Die Halbwaisen- und Waisen- versorgung gebührt Kindern von verstorbenen Kammer- angehörigen bis zum Errei- chen der Volljährigkeit. Darüber hinaus wird sie ana- log der Bestimmungen zur Kinderunterstützung längs­ tens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr geleistet, sofern sich die oder der (Halb-) Waise in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni) b e f i n d e t , wobei auch d i e Ha lb- waisen- und Wa i s enver- sorgung im- mer nur für das Erststu- dium (bis zum Ende des Ma- gister- bzw. Masterstudiums) gewährt wird. Die Höhe der (Halb-)Waisen- versorgung wird berechnet nach einem Prozentsatz der Alters- und Invaliditätsver- sorgung, die der/dem verstor- benen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt ihres/seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte (Tab. 1). Die staatliche Familienbeihil- fe und die staatliche (Halb-) Waisenpensionen werden im Gegensatz zu den Leistungen des Wohlfahrtsfonds seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt, in gewissen Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr. Witwen-/Witwerversor­ gung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners (gem. EPG) Nach dem Tod eines Kam- merangehörigen oder Emp- fängers einer Alters- oder In- validitätsversorgung hat die Witwe bzw. der Witwer An- spruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. Seit 2019 hat auch die/der hinterbliebene eingetragene Partner*in An- spruch auf eine Versorgung als hinterbliebener eingetragene/r Partner*in. Die Höhe der Ver- sorgungsleistung beträgt 60 % der Alters- und Invalidi- tätsversorgung, die der/dem verstorbenen Kammerange- hörigen zum Zeitpunkt ihres bzw. seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Achtung: Die Lebensgefähr- tin bzw. der Lebensgefährte haben keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerver- sorgung. Dies betrifft sowohl den Wohlfahrtsfonds als auch die Ansprüche im staatlichen Pensionssystem. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunter­ stützung Im Fall des Todes einer bzw. eines aktiven bzw. alters- oder invaliditätsversorgten Kam- merangehörigen besteht zu- sätzlich ein Anspruch auf ein einmaliges „Sterbegeld“, das ist die sog. Bestattungsbeihil- fe und Hinterbliebenenunter- stützung. Die Details werden im nächsten AERZTE Steier- mark erscheinen. Für Fragen stehen Ihnen ger- ne zur Verfügung. Tel.: (0316) 8044: y Carmen Renner: DW 64 y Ursula Fressel: DW 65 y Mag. Bernd Niehs: DW 66 y Kirstin Schauer: DW 67 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Foto: Adobe Stock ÆRZTE Steiermark || 11|2021 33 Tab. 1 bis zum 18. LJ. 18. bis 27. LJ Halbwaise 20 % 25 % Waise 40 % 50 %

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