AERZTE Steiermark | Jänner 2022
wirtschaft & Erfolg Mit einem eigenen Schreiben wurden Ende Dezember 2021 alle selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte über Abläufe und Termine im Beitragsjahr 2022 informiert. Wichtige Informationen für das Kalenderjahr 2022 für selbständig tätige Ärzt*innen Die wichtigsten Punkte wer- den hier nochmals angeführt. Ganzjahres- vorschreibung 2022 y Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung 2022 ist das ärztliche Einkommen laut Einkommensteuerbe- scheid des Jahres 2020. y Bitte schicken Sie uns ehestmöglich Ihren Ein- kommensteuerbescheid 2020, damit die Beiträge richtig bemessen werden können. y Sollten Sie Ihren Einkom- mensteuerbescheid 2020 noch nicht erhalten haben, so übermitteln Sie uns bit- te keine anderen Einkom- mensunterlagen. y Sofern bis Mitte November 2022 kein Einkommen- steuerbescheid 2020 vor- liegt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbei- tragsgrundlage berechnet. y Falls der Einkommensteu- erbescheid 2020 bereits im Herbst 2021 von Ihnen übermittelt wurde, wird dieser nicht noch einmal benötigt. y Sollten Sie zusätzlich zu Ihrer Ordination auch ein Dienstverhältnis haben, so erhalten Sie Ende Novem- ber eine „Zwischenabrech- nung“ hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuld zum Jahresende. y Bei all jenen Ärztinnen und Ärzten, die weder einen ÖGK-Kassenvertrag noch ein Dienstverhält- nis haben, ist gemäß der Wohlfahrtsfondsbeitrags- ordnung eine Voraus- zahlung in Höhe eines Viertels der Vorschreibung zum jeweiligen Quartals ende zu leisten. Formulare Die wichtigsten Formulare, wie z. B. das Antragsformular für die Krankenbeihilfe, das Formularblatt für die Erklä- rung der Einkünfte, der An- trag für die Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatz- versorgung und weitere For- mulare finden Sie ab Jänner auf der Homepage der Ärzte- kammer Stmk. im Download- center unter folgendem Link: ht tp:/ /www.aekstmk.or.at / cms/cms.php?pageName=125 Wichtig für Ärzt*innen mit ÖGK-Kassenvertrag Mit Ende Februar muss der ÖGK vom Wohlfahrtsfonds eine Liste mit den jeweiligen Quartalseinbehalten bekannt gegeben werden. Al le Un- terlagen, die bis spätestens 14.02.2022 an den Wohl- fahrtsfonds übermittelt wur- den, können für den ersten Quartalseinbehalt berück- sichtigt werden. Die weiteren Termine für die Meldung der Quartalseinbe- halte an die ÖGK sind Ende Mai, Ende August und Ende November 2022. Sollte sich zwischen der Meldung des je- weiligen Quartalseinbehaltes und des Quartalsultimos hin- sichtlich Ihrer Vorschreibung etwas ändern, so können kei- ne Änderungen der jeweiligen Quartalseinbehaltsmeldung an die ÖGK mehr vorgenom- men werden. Sämt liche Einkommensun- terlagen und Formulare kön- nen bevorzugt per E-Mail (wf f@aekstmk.or.at ), aber auch postalisch oder per Fax (0316-8044-136) übermittelt werden. Kontakt per Tel.: (0316) 8044: - DW 64: Carmen Renner - DW 65: Ursula Fressel - DW 66: Mag. Bernd Niehs - DW 67: Kirstin Schauer per Fax: (0316) 8044-136 per E-Mail: wff@aekstmk.or.at Ærzte Steiermark || 01|2022 31 2022 Kundmachung Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, der Wohl- fahrtsfondsbeitragsordnung und der Umlagenordnung Die Änderungen wurden von der Vollversammlung bzw. der Erweiterten Vollversammlung am 02.12.2021 im Umlaufverfahren beschlossen und zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde gemäß § 195 Abs. 3 S 2 ÄrzteG 1998 am 14.12.2021 übermittelt. Die Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung und der Umla- genordnung treten rückwirkend mit 01.01.2021 bzw. mit 01.01.2022 in Kraft. Die geänderten Rechtsgrundlagen sind auf der Homepage der Ärztekammer für Steiermark (www.aekstmk.or.at) abrufbar. Dr. Herwig Lindner e.h. Präsident
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