AERZTE Steiermark | Jänner 2022

wirtschaft & Erfolg Ærzte Steiermark || 01|2022 33 Foto: Heinz Fischer, beigestellt Rat und D@ten : Die EDV-Kolumne Was bringt das Jahr 2022? Mit dem neu- en Jahr werden sich die Tarife der einzelnen Kassen ändern. Die Tarifdatei der Steirischen Ärztekammer ist bereits in Arbeit und kann in Kürze ausgeliefert werden. Mit 01.01.2022 wurden die ehemaligen Kassen BVA und VAEB auch rechnerisch zu- sammengelegt. Es ist nun nur mehr eine BVAEB-Abrech- nung unter dem Trägercode 07 zu erstellen. All jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Registrierkasse ver- wenden, müssen bis spätestens 15.02.2022 den Jahresbeleg 2021 elektronisch an das Fi- nanzamt übermitteln. Bereits mit 1. 12. 2021 startete offiziell der österreichweite e-Rezept-Rollout für den nie- dergelassenen Bereich. Bzgl. der Freischaltung in Ihrem Bezirk werden Sie rechtzeitig informiert. Di e Fördersumme für das e-Rezept beträgt je anspruchsberechtigter/m Ärz- tin/Arzt einmalig EUR 456,- (inkl. USt). Letztendlich erlaube ich mir, vor einer derzeitigen Bedro- hung durch die Sicherheits- lücke „Log4shell“ zu warnen. Die betroffene Programmier- sprache ist Java, die weltweit verbreitet ist. Ihr Softwarebetreuer wird Sie diesbezüglich gerne beraten. Alwin Günzberg ist Geschäfts- führer der ALAG GmbH. Alwin Günzberg läufe und der Patienten erhöht einerseits den Preis, anderer- seits sind alte Abfertigungs- ansprüche wertmindernd. Besonders aufschlussreich für den Firmenwert ist die Er- tragsberechnung. Wie viele Patienten wurden betreut und welchen Umsatz haben sie generiert? Er steht im Mittel- punkt der sog. Praktikerfor- mel bzw. Umsatzmethode . Der Sachleistungsumsatz aus den Kassenverträgen der letzten drei Jahre wird addiert, da- nach gedrittelt ergibt das den durchschnitt l ichen Jahres- umsatz. Davon werden 30 % als Firmenwert berechnet, wenn der/die Übergeber*in sich verpf lichtet, in dersel- ben Gemeinde (in Graz im selben Bezirk) keine Privat- oder Wahlarztordination zu betreiben. Ohne diese Ver- pf lichtungserklärung sinkt der ideelle Wert auf 24 % des durchschnittlichen Jah- resumsatzes. 0,5 % von diesen Werten werden pro Monat abgezogen, in denen eine eventuelle Zusammenarbeit von Praxisübergeber*in und -übernehmer*in besteht. Diese Methode punktet mit Einfachheit , Schnel l igkeit und Transparenz, als ihre Nachteile gelten die strenge Fokussierung auf den Umsatz, wodurch der Gewinn und zukünftige Erträge unberück- sichtigt bleiben. Diese finden hingegen sehr wohl Eingang in der sog. mo- difizierten Ertragswertmetho- de . Ihre Basis ist das oben angesprochene Fachgutach- ten. Die Umsätze der letzten (drei) Jahre werden um sin- guläre und nicht repräsen- tative Einnahmen/Ausgaben bereinigt. Darauf hin wird eine Prognose für die nähere Zukunft (meist drei Jahre) erstellt, Annahmen für die Entwicklung der Ordination werden getroffen. Die erwar- teten Beträge werden auf die Gegenwart abgezinst (bzw. diskontiert), der gegenwärtige Wert einer zukünftigen Zah- lung ermittelt. Diese Methode punktet mit der Berücksich- tigung der tatsächlichen Lei- stungskraft der Praxis und finanziell wirksamer Ereig- nisse sowie einer zukunftso- rientierten Bewertung, diese Daten führen zu einem ganz- heitlichen Ansatz. Allerdings müssen für diese Methode kostenintensive externe Bera- ter zugezogen werden. „Weiche“ Fakten können sich insofern auswirken, als es z. B. eher belastend ist, wenn der Veräußerer dem Interessen- ten gegenüber immer wieder betont, mit wieviel Herzblut die Praxis aufgebaut wurde. Findet sich bis zum projek- tierten Übergabedatum kein Interessent, ist zu berück- sichtigen, dass Patient*innen abwandern, wenn die Praxis zu lange geschlossen ist. Vorlauf zwischen 10 und 1 Jahr Trägt die Ordination schon starke Abnützungsspuren oder eine aus der Mode ge- kommene Inneneinrichtung, ist eine Renovierung wärm- stens zu empfehlen, woraus auch 10 Jahre Vorlauf werden können. Denn ein Überneh- mer sagt leichter zu, wenn die Ordinationsräumlichkeiten gleich auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, sie seien gut in Schuss. Im Durchschnitt startet der Prozess 3 bis 5 Jahre vor Übergabe, zumindest braucht er 1 Jahr. Ab dann sollten alle Vertragsarten hinsichtlich der Kündigungsfristen überprüft werden. Als Nächstes ist die Ärztekammer zu informieren, und ein Kaufvertragsentwurf von Rechtsanwalt und Steuer- berater samt „Kassenklausel“ sollte erstellt werden. Der Übergeber sollte seine Verträ- ge für die Praxis (ausgenom- men Mietvertrag) kündigen oder dem Käufer übergeben. 1 Monat vor Übergabe sollten die Details im endgültigen Kaufvertrag geregelt und eine Kopie davon der Ärztekam- mer übermittelt werden. Sie überprüft die Angaben auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit. Im Übergabever- trag sollten sämtliche offenen Forderungen von Dritten an die Praxis offengelegt und aufgelistet werden. Eine nach- trägliche Bewertung der Or- dination geht zu Lasten des Übernehmers. Nach Abschluss der Über- gabe können noch Steuern gespart werden. Die Gesamt- ablöse der Praxis fällt unter steuerpflichtige Einnahmen. Diesen kann der Übergeber u. a. Kosten für den Steuerbe- rater gegenrechnen. Weitere steuerliche Begünstigungen sind im Einzelfall zu prüfen. Darunter fallen der Freibe- trag von max. 7.300 Euro, eine Aufteilung des Gewinns der Veräußerung auf die drei folgenden Jahre oder dessen Versteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz.

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