AERZTE Steiermark | Mai 2022

46 Ærzte Steiermark || 05|2022 Niedergelassene Ärztinnen & Ärzte angestellte Ärztinnen und ärzte Ærzte Steiermark || 05|2022 47 Prävention ja, aber warum jetzt ein Konzept? Mitte April 2022 verordnete das Gesundheitsministerium den Arztpraxen etwas, das diese im Prinzip schon längst hatten: ein Präventionskonzept. Das sorgte für Kopfschütteln. „Seit Pandemiebeginn gelten in Arztpraxen Maskenpflicht und die höchsten Hygienevorschriften, werden die Patienten nach Terminen behandelt, Abstände penibel eingehalten, Verdachtsfälle in eigenen Räumlichkeiten abgeklärt, getestet, abgesondert etc. Insofern überrascht die niedergelassene Zunft nach mehr als zwei Jahren Corona und in einer Phase der auslaufenden Welle eine neue Covid-19-Basismaßnahmenverordnung des Bundes, die am 16. April 2022 in Kraft getreten ist. Dort werden Ordinationen und Gruppenpraxen angewiesen, einen COVID19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-PrävenÄrzt*innen in Ausbildung GEM/EINSAM geben Einblick in ihren Alltag Illu und Foto: Adobe Stock Gerhard Prause, Sekretär der Arbeitsgemeinschaft für Notfallmedizin, hatte die Machbarkeit der geplanten Struktur (sie soll ja mit 1. Juni Wirklichkeit werden) laut einer Landtagsanfrage der Grünen bereits im Vorfeld heftig bezweifelt: Er hege „große Bedenken, dass die Versorgung dann noch adäquat erfolgen könne, würden doch Kärnten und Niederösterreich vorzeigen, dass das geplante neue Modell nicht funktioniere“, zitiert ihn die Anfrage. Die zuständige Landesrätin Juliane Bogner-Strauß sieht in dem neuen System jedoch Vorteile: Vor allem könnten Ärztinnen und Ärzte in der neuen Struktur an mehreren der 20 Stützpunkte arbeiten. Das haben sie allerdings bisher auch schon gekonnt, außerdem stelle sich die Frage, welche Vorteile das bringe, kommt sofort der Experten-Konter. staltenangebundener organisierter Notarztdienste im Rahmen ihres Ausbildungsvertrages teilnehmen. Nun wird überlegt, diese Gruppe weiterhin bei einem Notarztstützpunkt im Rahmen der Ausbildung zu beschäftigen. Damit entstünde aber genau wieder jene Zwei-KlassenGesellschaft, die durch die neue Struktur aus der Welt geschafft werden sollte. Wohnsitzärztliche Nebentätigkeit Dazu kommt noch ein Problem: Um freiberuf lich als Notärztinnen und Notärzte tätig sein zu können, müssen jene selbstständig berufsberechtigten Ärztinnen und Ärzte, die bisher die notärztliche Arbeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses geleistet haben, bei der Ärztekammer eine wohnsitzärztliche Nebentätigkeit anmelden. Ticks, Marotten und Eigenarten Jeder Mensch hat sie bestimmte Eigenarten, Ticks, Marotten, wie auch immer man sie nennen mag, die man sich aneignet und einen auch etwas besonders machen können. Gerade Ärzte scheinen sich bei ein paar Ticks sehr ähnlich zu sein. Jeder kennt sie aus Erfahrung und jeder von uns fürchtet sie, die „Ruhe vor dem Sturm“. Unlängst sagte eine Kollegin fast panisch zu mir: „Es ist schon halb zehn und bisher waren kaum Patienten da, es ist viel zu ruhig heute.“ Ich hatte mir kurz davor dasselbe gedacht. Eine Patientin meint darauf: „Aber das ist doch gut, wenn nicht so viel los ist, oder?“ Wir beide lachen herzhaft und erklären der Patientin, dass Mediziner egal ob in Ordination oder Ambulanz immer die berühmte „Ruhe vor dem Sturm“ fürchten. Stunden, in denen kaum etwas los ist, werden gefolgt von einem Ansturm der PatientInnen, meistens alle gleichzeitig. Und so war es dann auch: Kaum war der Satz ausgesprochen, wurde die Ambulanz quasi überrannt. Eine Marotte, die mir insbesondere in den letzten Monaten vermehrt aufgefallen ist, ist die offen gelebte Desinfektionsmittelsucht. Ich bekenne mich selbst dazu: Ich liebe den Geruch dieser segensreichen Erfindung und vor allem liebe ich das Sicherheitsgefühl, dass mir eine keimreduzierte Handoberfläche beschert. Seit der COVID-Krise ohnehin zu einem fixen Bestandteil des Alltags geworden, war es schon lange davor der Traum vieler Mediziner überall einen Desinfektionsmittelspender zu haben. Auch im eigenen Bad. Früher haben die Alten oft gesagt: „Es gibt selten etwas Schlechtes, wo nicht auch was Gutes dabei ist“. In diesem Sinne: Danke an die Pandemie, denn nun kann ich meiner liebgewonnen Sucht ohne kritische Blicke uneingeschränkt frönen. Von der ersten Minute weg wurde uns im Studium eingetrichtert: „Blut ist immer potenziell infektiös.“ Mein Freund hat sich beim Abendessenzubereiten mit dem Küchenmesser in den Finger geschnitten und blutet ordentlich. „Och, das geht eh gleich wieder!“, meint er, schleckt das Blut vom Finger und will anfangen weiterzumachen, ohne Pflaster natürlich, mit dem sofortigen Verteilen von Blut auf Geschirrtuch, Arbeitsplatte etc. Mein innerer Hygienebeauftragter läuft fast Amok, sofort muss das Blut weg und der Finger ordentlich versorgt werden. Ein anschließender Küchenausschluss war ohnehin obligat. Er zog wortlos ab. Und? An welche Ihrer Eigenarten haben Sie gerade gedacht? GEM/EINSAM – schreiben steirische Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung über ihren Alltag im Beruf, im Leben und ihren Weg von „wilden Jungen“ zu „alten Profis“. Muster - COVID-19-Präventionskonzept 1 COVID-19 PRÄVENTIONSKONZEPT für die Ordination/Gruppenpraxis (bitte ergänzen)1 APRIL 2022 1 Es handelt sich hierbei um ein Muster, welches die Mindestvorgaben der COVID-19Basismaßnahmenverordnung (Stand 16.4.2022) abdeckt. 1 von 8 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2022 Ausgegeben am 14. April 2022 Teil II 156. Verordnung: 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV 156. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis Paragraph Bezeichnung § 1. Anwendungsbereich § 2. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen § 3. Verpflichtung zum Tragen einer Maske § 4. COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept § 5. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe § 6. Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden § 7. Zusammenkünfte § 8. Betreten § 9. Ausnahmen § 10. Glaubhaftmachung § 11. Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG § 12. ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz § 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen § 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. (2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen; 1 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2022 Ausgegeben am 14. April 2022 Te 156. Verordnung: 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV 156. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbrei von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung 2. COVID-19-BMV) Auf Grund d r §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmenges BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis Paragraph Bezeichnung § 1. Anwendungsbereich § 2. Allgemeine Bestimmunge und Begriffsbestimmungen § 3. Verpflichtung zum Tragen einer Maske § 4. COVID-19-Beauftra ter und COVID-19-Präventionskonzept § 5. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe § 6. Krank nanstalten nd Kuranstalt und sons ige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden § 7. Zusammenkünfte § 8. Betreten § 9. Ausnahmen § 10. Glaubhaftmachung § 11. Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG § 12. ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz § 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbre von COVID-19. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen § 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standa (2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt e 1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

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