AERZTE Steiermark | Juni 2022

26 Ærzte Steiermark || 06|2022 Illu: Adobe Stock, Shutterstock; Montage: Conclusio Recht Amboss Anti-Mobbing-Burn-out-Supervisions-Stelle Wir haben ein offenes Ohr für Ihre Probleme, kontaktieren Sie uns! „ “ Anonyme Telefon-Sprechstunde: jeden Donnerstag von 17.00 bis 18.00 Uhr ☎ 0664 / 96 577 49 Montag bis Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr Kontakt: Christine Straubinger per E-Mail amboss@aekstmk.or.at per Telefon (0316) 8044-41 per Fax (0316) 815671 Die Ombudsleute der Ärztekammer bieten Hilfe bei: Berufsbedingten Beschwerde- oder Belastungssituationen von ÄrztInnen • Mobbing • Burn-out • Zwischenmenschlichen Problemen zwischen ÄrztInnen, zwischen ÄrztInnen und PatientInnen oder ÄrztInnen und JournalistInnen • Konfliktsituationen mit PatientInnen, Kassen, Versicherungsträgern, Vorgesetzten oder ÄrztInnen • Fällen, bei denen erwartet wird, dass sich PatientInnen an externe Stellen – etwa die PatientInnenombudschaft, Medien oder das Gericht – wenden werden (anonyme Meldungen sind möglich) Telefon-Sprechstunde Der direkte Draht zu Ihrer Ombudsstelle ... Ärzte Ombudsstelle Wegen der COVID-19-Krise werden sich Termine ändern. Bitte informieren Sie sich: med.or.at | aekstmk.or.at Button_Terminänderungen.indd 1 17.03.2020 16:39:52 Nicht erfolgte Meldungen ärztlicher Tätigkeit können zu haftungs-, berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen und Problemen führen. Deshalb ist es hilfreich zu wissen, welche Tätigkeit als ärztlich einzustufen ist. Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist in § 2 des Ärztegesetzes definiert. Es handelt sich dabei um „jede auf medizinisch-wissenschaf tlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird“. Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist also sehr weit gefasst und meint weit mehr als „nur“ die kurative Tätigkeit – und damit wird das ganze Thema komplex. Unmittelbare & mittelbare ärztliche Tätigkeit Die unmittelbare ärztliche Tätigkeit am Menschen bedarf an sich keiner weiteren Erläuterung, hier geht es – vereinfacht gesagt – um die kurative Tätigkeit an der Patientin/am Patienten. Die mittelbare ärztliche Tätigkeit wird von Ärzt*innen wie auch von diversen Berater*innen häufig fälschlicherweise als nichtärztliche Tätigkeit eingeordnet, „da die Ärztin bzw. der Arzt ja nicht an der Patientin/am Patienten tätig ist“. Die Verwaltungsgerichte haben sich in den letzten drei Jahrzehnten sehr intensiv mit der Frage der mittelbaren ärztlichen Tätigkeit beschäftigt. Diese Judikatur ist die Basis für die Einordnung als mittelbare ärztliche Tätigkeit: Grundsätzlich umfasst auch die mittelbare ärztliche Tätigkeit jene Tätigkeiten, die im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen erbracht werden – nur eben nicht direkt an der Patientin/am Patienten. Die Tätigkeit muss auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Dass auch Nichtmediziner diese Tätigkeit ausüben können, begründet nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Bei den nachfolgend beispielhaft angeführten handelt es sich allesamt grundsätzlich um ärztliche Tätigkeiten: y Lehre und Forschung (an Universitäten, Fachhochschulen und in privaten Unternehmen) y Wissenschaftliche Tätigkeit y Vortragstätigkeit y Erstellung von Gutachten (auch reine Aktengutachten) y Ärztliche Psychotherapie Die Einordnung als ärztliche oder nicht-ärztliche Tätigkeit ist oft nicht auf den ersten Blick eindeutig und bedarf deshalb einer Beurtei lung durch die Ärztekammer im jeweiligen Einzelfall. Für Fragen dazu stehen Ihnen sowohl Frau Mag. Karin Flieder vom Mitgliederservice (0316-8044-794) als auch Herr Mag. Bernd Niehs vom Wohlfahrtsfonds (0316-8044-66) gerne zur Verfügung. Der umfangreiche Begriff der ärztlichen Tätigkeit Um als Ärztin bzw. Arzt in Österreich tätig werden zu dürfen, bedarf es einer Meldung an die Ärztekammer zur Eintragung in der Ärzteliste.

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