32 Ærzte Steiermark || 11|2022 Foto: Shutterstock wirtschaft&Erfolg Tab. 1 bis zum 18. LJ 18. bis 27. LJ Halbwaise 20 % 25 % Waise 40 % 50 % Im Gegensatz zu den meisten privaten Versicherungsprodukten sind beim Wohlfahrtsfonds auch die Familienmitglieder automatisch abgesichert. Kinderunterstützung: Kinder von alters- und invaliditätsversorgten Ärztinnen und Ärzten erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Unterstützung von 20 % der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung der/des versorgten Kammerangehörigen. Darüber hinaus wird eine Kinderunterstützung in Höhe von 22,5 % längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt, sofern sich das Kind in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni) befindet, wobei die Unterstützung für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstudiums) gewährt wird. Halbwaisen- und Waisenversorgung: Die Halbwaisen- und Waisenversorgung gebührt Kindern von verstorbenen Kammerangehörigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Darüber hinaus wird sie analog den Bestimmungen zur Kinderunterstützung längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr geleistet, sofern sich die oder der (Halb-)Waise in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni) befindet, Waisenpensionen werden im Gegensatz zu den Leistungen des Wohlfahrtsfonds seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt, in gewissen Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr. Witwen- bzw. Witwerversorgung oder Ver- sorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners (gem. EPG): Nach dem Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung hat die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. Seit 2019 hat auch der hinterbliebewobei auch die Halbwaisen- und Waisenversorgung immer nur für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstudiums) gewährt wird. Die Höhe der (Halb-)Waisenversorgung wird berechnet nach einem Prozentsatz der Alters- und Invaliditätsversorgung, die der/dem verstorbenen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt ihres/seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte (siehe Tab. 1). Die staatliche Familienbeihilfe und die staatliche (Halb-) ne eingetragene Partner Anspruch auf eine Versorgung als hinterbliebener eingetragener Partner. Die Höhe der Versorgungsleistung beträgt 60 % der Alters- und Invaliditätsversorgung, die dem verstorbenen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Achtung: Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte haben keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerversorgung. Dies betrifft sowohl den Wohlfahrtsfonds als auch die Ansprüche im staatlichen Pensionssystem. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung: Im Fall des Todes eines aktiven bzw. alters- oder invaliditätsversorgten Kammerangehörigen besteht zusätzlich ein Anspruch auf ein einmaliges „Sterbegeld“, das ist die sogenannte Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung. Die Details werden in der nächsten Ausgabe des AERZTE Steiermark erscheinen. Für Fragen steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: - per Tel .: (0316) 8044: DW 64: Carmen Renner DW 65: Ursula Fressel DW 66: MMag. Stefan Lienhart, MA DW 67: Kirstin Schauer - per Fax: (0316) 8044-136 - per E-Mail: wff@aekstmk.or.at Angehörige abgesichert Der Wohlfahrtsfonds hat mehr als „nur“ die Alters- und Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten.
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