34 Ærzte Steiermark || 12|2022 Foto: Shutterstock wirtschaft&Erfolg Im Falle des Ablebens einer/ eines Kammerangehörigen steht den Hinterbliebenen auch ein einmaliges „Sterbegeld“ zu, die sogenannte Bestattungsbeihilfe und Hinterbl iebenenunterstützung (kurz BHU). Wieviel wird ausbezahlt? Es wird unterschieden, ob die/ der Kammerangehörige noch aktiv berufstätig war oder bereits eine Alters- oder Invaliditätspension bezogen hat: y Bei Ableben während des aktiven Berufslebens werden EUR 31.000,00 ausbezahlt, wobei sich die Summe aus EUR 6.000,00 Bestattungsbeihilfe und EUR 25.000,00 Hinterbliebenenunterstützung zusammensetzt. y Wenn die/der Kammerangehörige bereits eine Alters- oder Invaliditätspension bezogen hat, wird die Bestattungsbeihilfe in Höhe von EUR 6.000,00 auf jeden Fall ausbezahlt. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung ist einerseits davon abhängig, wie viele Jahre die/der verstorbene Kammerangehörige den vollen Beitrag geleistet hat und andererseits, ob während des Bezugs der Alters- oder Invaliditätspension weiterhin Beiträge zur BHU geleistet wurden. Ein Anspruch darauf besteht auch nur dann, wenn mind. 10 Jahre lang im aktiven Berufsleben der y die Witwe/der Witwer bzw. der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in, y die Waisen, y sonstige gesetzliche Erben. Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die BHU. Man kann sie bzw. ihn oder auch dritte Personen als Empfänger für den Erhalt der BHU bestimmen. Dazu ist die sogenannte BHU-Verfügung (diese kann auf der Homepage der Ärztekammer heruntergeladen werden) auszufüllen, gerichtlich oder volle Beitrag geleistet wurde. Die Höhe der Hinterbliebenenunterstützung schwankt – abhängig von den vollen Beitragsjahren – zwischen EUR 10.000,00 und EUR 25.000,00. Im Maximalfall wird ein Betrag von insg. EUR 31.000,00 (EUR 6.000,00 Bestattungsbeihilfe und EUR 25.000,00 Hinterbl iebenenunterstützung) ausbezahlt. Wer ist bezugsberechtigt? Auf die Auszahlung der BHU haben nacheinander ex lege Anspruch: notariell beglaubigt zu unterfertigen und anschließend beim Wohlfahrtsfonds zu hinterlegen. Für Fragen steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: - per Tel .: (0316) 8044: DW 64: Carmen Renner DW 65: Ursula Fressel DW 66: MMag. Stefan Lienhart, MA DW 67: Kirstin Schauer - per Fax: (0316) 8044-136 - per E-Mail: wff@aekstmk.or.at Angehörige abgesichert Teil 2. Unterstützung durch Sterbegeld
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