AERZTE Steiermark | März 2023

32 Ærzte Steiermark || 03|2023 wirtschaft&Erfolg Krankenbeihilfe bei einem Kuraufenthalt: Es muss sich um einen mindestens zwei- bis maximal dreiwöchigen ununterbrochenen Kuraufenthalt in einer sanitätsbehördlich genehmigten Kuranstalt in Österreich handeln, wobei dieser ab dem Kalenderjahr 2022 auch in 2 Teilen (2 Wochen plus 1 Woche innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des ersten Teils) in Anspruch genommen werden kann. Das individuelle Taggeld der Unterstützung ist abhängig von den im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe und beträgt zwischen € 67,00 und max. € 201,00 ab dem 1. Tag. Die Krankenbeihilfe bei Kuraufenthalt ist einkommensteuerpflichtig. Sie wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern. Erforderliche Unterlagen für Antragstellung: y Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Download über die Homepage der Ärztekammer) y Vorlage der Bewilligung der Kur seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Kur handelt, ist ein ausgestelltes ärztl. Attest vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit der Kur ergibt. y Nachweis der ärztlichen men der Steuererklärung zu versteuern. Erforderliche Unterlagen für Antragstellung: y Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Download über die Homepage der Ärztekammer) y Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation seitens eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers. Sofern es sich um eine privat finanzierte Rehabilitation handelt, ist ein ausgestelltes ärztl. Attest vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit der Rehabilitation ergibt. y Nachweis der ärztlichen Antritts- und Abschlussuntersuchung y Nachweis über die absolvierten Therapien; WICHTIG: Es müssen tägliche Therapieanwendungen an Tagen des Therapiebetriebes absolviert werden. y Aufenthaltsbestätigung (der Rehabilitationseinrichtung oder des Beherbergungsbetriebes); sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz. Es gibt allerdings keine Unterstützung für eine ambulant durchgeführte Rehabilitation. Für beide Unterstützungsleistungen gilt: y Die Frist für die Antragstellung beträgt 12 Wochen ab Beginn der Kur bzw. Rehabilitation. Antritts- und Abschlussuntersuchung y Nachweis über die absolvierten Kurbehandlungen (Therapien); WICHTIG: Es müssen tägliche Kuranwendungen an Tagen des Kurbetriebes absolviert werden. y Aufenthaltsbestätigung (der Kuranstalt oder des Beherbergungsbetriebes); sofern keine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt werden kann, gebührt nur der halbe Tagsatz. Es gibt allerdings keine Unterstützung für eine ambulant durchgeführte Kur. Krankenbeihilfe bei einem Rehabilitationsaufenthalt: Es muss sich um einen mindestens zwei- bis maximal dreiwöchigen ununterbrochenen Aufenthalt in einer Rehabi l itat ionseinrichtung oder Sonderkrankenanstalt in Österreich handeln. In begründeten Einzelfällen kann auch ein Anspruch über die Dauer von 3 Wochen hinaus bestehen. Das individuelle Taggeld der Unterstützung ist abhängig von den im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe und beträgt zwischen € 67,00 und max. € 201,00 pro Tag ab dem 1. Tag. Die Krankenbeihilfe bei Rehabilitationsaufenthalt ist einkommensteuerpflichtig. Sie wird unversteuert ausbezahlt und ist daher im RahWohlfahrtsfonds: Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt für Niedergelassene Ärzt:innen Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist eine zusätzliche Leistung des Wohlfahrtsfonds, die für niedergelassene Ärzt:innen vorgesehen ist. Seit 01.01.2022 muss diese Leistung nicht mehr vorab durch den Verwaltungsausschuss genehmigt werden. y Die Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt wird innerhalb von 2 Jahren – gerechnet ab dem 1. Tag des letzten Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes – nur ein Mal gewährt. y Der gleichzeitige Bezug der Krankenbeihilfe und der Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt ist ausgeschlossen. y Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsversorgung haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Abrechnung und Auszahlung Nach Beendigung der Kur bzw. Rehabilitation und Vorlage der o.a. Unterlagen erfolgt die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss und die Ausstellung eines Bescheides, dem die Details der gewährten Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt entnommen werden können. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt ein Mal pro Monat, in der Regel am Monatsende im Anschluss an die Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss. Für Fragen zur Krankenbeihilfe bei Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: Tel .: (0316) 8044-65 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at

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