AERZTE Steiermark | April 2023

niedergelassene Ärztinnen und ärzte 44 Ærzte Steiermark || 04|2023 Abwesenheitsmeldungen bei Ordinationsschließung (Urlaub, Krankheit etc.) – via Ärztekammer-Homepage Abwesenheitsmeldungen können einfach und unbürokratisch über unsere Website erfolgen. y Bitte loggen Sie sich auf www.aekstmk.or.at in den internen Bereich ein. y Sie finden unter der Rubrik „Für Ärzte“/„Niedergelassene Ärzte“ den Button „Abwesenheiten verwalten“. y Sobald Sie Ihre Eintragung auf der Homepage vorgenommen haben, wird die Meldung an die Ärztekammer und an die Österreichische Gesundheitskasse durchgeführt. y Alle Abwesenheits- und Vertretungsmeldungen werden in der Ärztinnen- und Ärztesuche (www.aekstmk. or.at/46) sowie auf www.styriamed.net (bei styriamed. net-Mitgliedern) veröffentlicht und an das Rote Kreuz weitergeleitet (zur Auskunftserteilung durch das Gesundheitstelefon 1450 sowie zur Veröffentlichung auf der Website www.ordinationen.st). Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Informations- und Mitgliederservice Tel. 0316-8044-0 Kassenvertragsärzte müssen Abwesenheiten laut Kassenvertrag bzw. Honorarordnung melden. Eine Bekanntgabe im Internet ist im Sinne des Patientenservice sinnvoll. Sie erfolgt über die „Ärztesuche“ auf der Website der Ärztekammer Steiermark und auf ordinationen.st Telemedizin: Seit 1. April wird mit der ÖGK abgerechnet Telemedizinisch (Telefon, Video) erbrachte ärztliche Leistungen sind seit 1. April genauso verrechenbar wie Leistungen in der Ordination. „Die Erbringung telemedizinischer Leistungen auf Kassenkosten ist zulässig, wenn diese ärztlich vertretbar ist, berufsrechtlich zulässig ist, zweckmäßig und genauso erfolgsversprechend wie eine persönliche Leistungserbringung ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt eingehalten wird. Darüber hinaus sind die Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Der Vertragsarzt ist aber nicht verpflichtet, telemedizinische Leistungen anzubieten“, heißt es in der „Gesamtvertraglichen Vereinbarung über die Honorierung telemedizinischer Leistungen für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte“. In Kurzform: Jeder kann telemedizinisch ärztlich tätig werden, aber keiner muss. Wichtig ist es nur, keine Doubletten zu produzieren, denn was telemedizinisch geleistet wurde, kann nicht auch persönlich geleistet (und verrechnet) werden. Das gilt natürlich ebenfalls umgekehrt. Begründete Ausnahmen bestätigen die Regel. Auch Fal lkonferenzen und Koneiner telemedizinisch erbrachten Krankenbehandlung am selben Tag aufgrund eines anderen Krankheitsgeschehens). Die komplette Vereinbarung gibt es hier: https://www.aekstmk. or.at/537?articleId=12180 siliarleistungen („ärztliches Konsilium“) sind von der Regel erfasst, sind also telemedizinisch möglich. Zur Verrechnung reicht das Stecken der O-Card. Ein allfälliges O-Card-Limit kommt bei telemedizinischen Leistungen nicht zum Tragen. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung wurden 3 fiktive Positionen geschaffen (TELE für telefonische Krankenbehandlungen, VIDEO zur Kennzeichnung einer Krankenbehandlung über Videokonsultation und PERS zur Kennzeichnung einer notwendigen persönlichen neben Seit 1. April gilt die Vereinbarung mit der ÖGK, die die Verrechnung telemedizinisch erbrachter Leistungen regelt. Sie sind damit in der Ordination erbrachten Krankenbehandlungen weitestgehend gleichgestellt. Foto: Adobe Stock

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