AERZTE Steiermark | Mai 2023

Die Krankenbeihilfe ist eine Unterstützungsleistung, die im Fall einer hundertprozentigen Dienstverhinderung in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls gewährt wird. Es handelt sich dabei aber n i c h t Unterstützung im Krankheitsfall um e i ne k l a s - s i s che K r a n - k e n - v e r s i - cherung, s ond e r n um e i n K r a n kent a ggeldsystem. Ab wann und wie lange? Folgende Aufstellung (Tab. 1) bietet einen Überblick über die War tezeiten und die jeweiligen Ansprüche im Rahmen der Krankenbeihilfe: Die Höhe d e s j e - we i l igen Tagsatzes im a ktuellen K a - l e n - d e r - jahr ist a bhä ngig von d e r Die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds: Welche Leistungen sind abgedeckt? wirtschaft&Erfolg Ærzte Steiermark || 05|2023 31 Foto: Adobe Stock Ausschließlich niedergelassene Ärzt:innen sowie Wohnsitzärzt:innen: Wartezeit Anspruch auf Krankenbeihilfe Mindesttagsatz Maximaltagsatz Krankenhausaufenthalt 3 Tage ab dem 4. Tag EUR 134,00 EUR 402,00 Hausbehandlung 14 Tage ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im Anschluss an einen mindestens 3 Tage dauernden Krankenhausaufenthalt EUR 92,00 EUR 270,00 Ausschließlich angestellte Ärzt:innen: Wartezeit Anspruch auf Krankenbeihilfe Tagsatz brutto Hausbehandlung und Krankenhausaufenthalt 14 Tage ab dem 15. Tag EUR 92,00 Höhe der Beiträge zur Krankenbeihilfe, die im Vorjahr geleistet wurden. Der individuel le Anspruch ist mit einem separaten Informationsschreiben Ende Jänner 2023 mitgeteilt worden. Wiedererkrankung In diesem Fall besteht Anspruch auf eine Krankenbeihilfe ab dem ersten Tag ohne Wartezeit unter folgenden Voraussetzungen: y Wiedererkrankung innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des ersten Krankenstandes und y die gleiche Diagnose wie bei der Ersterkrankung Wie lange hat man Anspruch? Zeitlich begrenzt ist der Anspruch auf Unterstützung mit maximal 52 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren (gerechnet ab dem 1. Tag der letzten gemeldeten Berufsunfähigkeit). Anstelle der Krankenbeihilfe kann aber auch schon vorher durch Beschluss des Verwaltungsausschusses eine (zeit lich befristete) Invaliditätsversorgung gewährt werden, d. h. dass kein Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung der vollen 52 Wochen an Krankenbeihilfe besteht. Änderungen mit Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung Mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht kein Anspruch mehr auf eine Krankenbeihilfe. Nachweis Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen zählen nicht als gültiger Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit. Zu den nahen Angehörigen zählen Verwandte in gerader Linie, Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen. Wie beantragen? Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist diese schriftlich an den Wohlfahrtsfonds zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: y schriftlicher Antrag bzw. Antragsformular (Download über die Homepage der Ärztekammer unter www.aekstmk.or.at/471)

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