AERZTE Steiermark | Juni 2023

Schutz bei Berufsunfähigkeit Die Invaliditätsversorgung: Ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste sind steirische Ärzt:innen vor den finanziellen Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt. wirtschaft&Erfolg Ærzte Steiermark || 06|2023 31 Foto: Adobe Stock Der Schutz im Fall einer Berufsunfähigkeit ist ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste und Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds automatischer Bestandteil der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds – ohne dass sich die Ärzt:innen zusätzlich darum kümmern müssen. Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn die Ärztin/der Arzt aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen Beruf dauernd oder vorübergehend auszuüben. Die Invalidität bezieht sich somit rein auf die Ausübung des ärztlichen Berufes. Die Vorteile Die großen Vorteile der Invaliditätsversorgung seitens des Wohlfahrtsfonds bestehen somit darin, dass es einerseits keine Verweisung auf andere Berufe im Gesundheitswesen gibt und andererseits auch keine Wartezeit. Im Gegensatz dazu muss man u. a. im staatlichen System über fünf Versicherungsjahre in den letzten zehn Jahren nachweisen, damit die staatliche Berufsunfähigkeitspension überhaupt gewährt wird. Zusätzlich wird geprüft, ob eine berufliche oder medizinische Rehabilitation zweckmäßig oder zumutbar ist, denn dann erhält man ein zeitlich befristetes Umschulungs- oder Rehabilitationsgeld. Im Falle einer Invalidität gibt es zusätzlich auch eine Unterstützung für minderjährige bzw. volljährige Kinder maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern sich diese noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden. Die Invaliditätsversorgung selbst kann dauerhaft oder auch befristet gewährt werden, wobei die vorübergehende Berufsunfähigkeit zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten durchgehend bestehen muss. Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum als zwölf Monate und ist für diesen Zeitraum die Krankenbeihilfe gewährt worden, so wird an deren Stelle die vorübergehende Invaliditätsversorgung auf Antrag gewährt. Diese kann auch schon früher gewährt werden, wenn durch die vorgelegten Unterlagen, wie z. B. ärztliche Befunde oder Bescheide von öffentl ichen Inst itut ionen oder aufgrund einer vom Verwaltungsausschuss beauftragten vertrauensärztlichen Untersuchung festgestellt worden ist, dass eine vorübergehende oder dauernde Invalidität vorliegt. Der Anspruch Der Mindestanspruch der Invaliditätsversorgung beträgt bei Anfall der Berufsunfähigkeit bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 100 Prozentpunkte der Grund- und Ergänzungsleistung. Dies entspricht im Jahr 2023 einem Betrag von EUR 1.234,80 brutto monatlich – 14-mal jährlich. Sol lte der Anfal l der Berufsunfähigkeit nach dem vollendeten 40. Lebensjahr erfolgen, so verringert sich der satzungsgemäße Mindestanspruch monatlich um 0,25 Prozentpunkte (z. B.: bei Anfall der Invalidität zum 45. Lebensjahr betragen die Mindestansprüche 85 % in der Grund- und Ergänzungsleistung, das sind EUR 1.049,58 p.m. – 14-mal jährlich). Es erfolgt gleichzeitig eine Vergleichsrechnung mit den eigenen bereits erworbenen Pensionsansprüchen und das für den Berufsunfähigen bessere Ergebnis bestimmt die Höhe seiner Invaliditätsversorgung. Der Mindestanspruch reduziert sich bis zum vollendetem 60. Lebensjahr auf derzeit (2023) EUR 493,84 brutto monatlich, dies auch 14-mal jährlich. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres wird bei Anfall einer Berufsunfähigkeit die vorzeitige Altersversorgung an Stelle der Invaliditätsversorgung gewährt. Für die Berechnung der Höhe der vorzeitigen Altersversorgung werden ausschließlich die eigenen erworbenen Pensionsansprüche herangezogen. Für Fragen steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: Tel.: (0316) 8044: DW Angelika Schön 44 Carmen Renner 64 Ursula Fressel 65 MMag. Stefan Lienhart, MA 66 Kirstin Schauer 67 E-Mail: wff@aekstmk.or.at per Fax: (0316) 8044-136

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