Ærzte Steiermark || 06|2023 35 Fehlende Ressourcen für Re-OP Der aktuelle CIRS-Fall ereignete sich an einem Wochentag in einer Krankenhaus-Ambulanz. Betroffen war ein männlicher Patient im Alter zwischen 31 und 40 Jahren, der nicht zu Schaden kam. Das Ereignis wurde von einer Pflegeperson mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung gemeldet. Der Patient kam mit akuter Schmerzsymptomatik in die Notaufnahme des Krankenhauses, wo ein Nierenstein sowie eine gestaute Niere diagnostiziert wurden. Ihm wurde das Einsetzen einer Harnleiterschiene angeboten, wobei das behandelnde Personal den Patienten darauf aufmerksam machte, dass die Harnleiterschiene aufgrund eingeschränkter personeller Ressourcen erst nach etwa vier Monaten entfernt werden könne. Da seine Schmerzen trotz adäquater Medikation unerträglich waren, stand der Patient laut Angabe des/der Meldenden kurz davor, dem Eingriff zuzustimmen, auch wenn die Schiene eigentlich lediglich zwei bis 14 Tage im Körper verbleiben sollte. Aufgrund des eigenen medizinischen Fachwissens entschied sich der Patient letztlich gegen das Einsetzen der Harnleiterschiene, wenn sie über Monate im Körper verbleiben müsse. Eigener Ratschlag: Der/die Meldende betont, dass ein Eingriff, für den aus medizinischer Sicht nach zwei Tagen bis zwei Wochen eine Re-Operation vorgesehen sei, nicht vorgenommen werden solle, wenn die personellen Ressourcen die Entfernung des Fremdkörpers erst nach vier Monaten zuließen. Er/sie schlägt eine Abklärung von OP-Ressourcen mit anderen Kliniken oder dem ambulanten Bereich vor, bevor die Harnleiterschiene gesetzt wird, um die Behandlung zu ermöglichen, ohne einen unnötig langen Verbleib der Schiene im Körper zu riskieren. Die CIRSmedical-Expert:innen dazu: Der/die Expert:in der Gesundheit Österreich GmbH verweist einerseits darauf, dass die Entscheidung für oder gegen eine Harnleiterschiene auf der Grundlage medizinischer Richtlinien und Standards getroffen werden müsse. Dazu gehöre auch die Abwägung von potentiellen Risiken und Komplikationen. Zudem sei es wichtig, dass eine Harnleiterschiene nur so lange wie notwendig im Körper verbleibe und zeitnah entfernt werde. Schon im Zuge der Entscheidung, ob eine Harnleiterschiene gesetzt werde, sei auch deren Entfernung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von erforderlichen medizinisch-strukturellen Ressourcen zu planen. CIRSmedical.at fall des monats service Der Tipp von der Expertin Wann sollten Rasterzeugnisse am besten in der Ärztekammer vorgelegt werden? Sobald Sie auf einer Ausbildungsstelle in der Ausbildungsstellenverwaltung (ASV) gemeldet wurden, ist auch die Ausstellung eines Rasterzeugnisses über den Ausbildungszeitraum verpflichtend. Unter www.meindfp. at können ASV-Meldungen abgerufen werden. Die Rasterzeugnisse müssen der jeweils zuständigen Ärztekammer zur Kontrolle vorgelegt werden. Damit es gegen Ende der Ausbildung nicht zu Verzögerungen wegen fehlerhafter Rasterzeugnisse kommt, wird empfohlen, die Rasterzeugnisse, sobald diese vom Dienstgeber ausgestellt wurden, bei der Ärztekammer vorzulegen. Für die Abgabe der Rasterzeugnisse wird kein Termin benötigt, sie können zu den Öffnungszeiten der Ärztekammer Steiermark im Informations- und Mitgliederservice abgegeben werden. Wichtig ist, dass die Originale und jeweils eine Kopie mitgebracht werden, die Kopien verbleiben in der Ärztekammer. Iris Hutter Ärztliche Ausbildung Foto: Schiffer Meine Ärztin meinen Arzt finden www.aekstmk.or.at > Ärztinnen- und Ärztesuche aufrufen ihre individuelle Online-Suche Welche Fachrichtung will ich? In welchem Bezirk suche ich? Kassen – ja oder nein, welche genau? Welche Öffnungszeiten will ich? Will ich Ärztin oder Arzt? Das sind nur ein paar Ihrer Filtermöglichkeiten auf der aktuellsten Ärztinnen und Ärztesuche der Steiermark. Gleich ausprobieren!
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