AERZTE Steiermark | Juli/August 2023

24 Ærzte Steiermark || 07_08|2023 Bereich Foto: Adobe Stock RECHT Theresia Leitinger Stefan Kaltenbeck Verletzung des Berufsgeheimnisses Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonal sind nach § 54 Ärztegesetz zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpf lichtet. Nur in gesetzlich ausgewiesenen Fäl len ist das Abgehen von dieser Verpflichtung erlaubt. Dazu zählen etwa gesetzliche Meldepflichten des Arztes oder die Entbindung des Arztes von der Verschwiegenheitspflicht durch den Patienten, d. h. durch die von der Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person selbst. Weiters sind Ärzte zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich bei Untersuchung des Patienten der Verdacht ergibt, dass gegenüber diesem eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt wurde, die etwa eine schwere Körperverletzung des Patienten zur Folge hat. Wichtig ist, dass die Verschwiegenheitspflicht vor allem dann besteht, wenn die Offenbarung des Berufsgeheimnisses nicht zum Schutz höherwertigerer Interessen, wie z. B. der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, unbedingt erforderlich ist. Geht daher der Arzt außerhalb der gesetzlich normierten Fälle von der Verschwiegenheitsverpflichtung ab und Strafrecht: Für Ärzt:innen die Büchse der Pandora? Tipp Wird man als Arzt mit rechtlichen Ansprüchen konfrontiert, ist es ratsam, so früh wie möglich eine rechtliche Erstinformation über die Ärztekammer einzuholen oder sich durch den Anwalt des Vertrauens beraten zu lassen und zwar jedenfalls, bevor man die erste Aussage gegenüber einer Behörde abgibt. § 121 StGB: „Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes […] anvertraut worden oder zugänglich geworden ist […], ist mit Freiheitsstrafe bis zu bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“ (Anm.: Mit 1.9.2023 erfolgte durch Gesetzesänderung eine Strafverschärfung.) Gemäß § 117f Abs 2 ÄrzteG hat die Staatsanwaltschaft die Österreichische Ärztekammer über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt zu informieren. Rechtskonflikte können auch psychisch sehr belasten. Eine erste Entlastung und Orientierung bietet das kostenlose Beratungsformat der Ärztekammer über AMBOSS (AntiMobbing-Burn Out-Supervisionsstelle). Kontaktstelle in der Ärztekammer: Mag. Isabell Polanec, per E-Mail: amboss@aekstmk.ort.at, per Telefon: 0316 8044-45. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht – Begrifflichkeiten, mit denen man als Ärztin/Arzt im beruflichen Kontext in der Regel nicht in Verbindung gebracht werden möchte. Doch wann können Ärztinnen/Ärzte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und mit welchen Schritten können sie sich zur Wehr setzen? Ein Überblick. Richtiges Terminmanagement in Ordinationen 19.09.2023 | 18.00-19.30 Online Dr. Alexander Moussa, Mag.a Sylvia Antrich EUR 40/Person Anmeldung https://www.vorsorgemedizin.st/ anmeldung-fortbildungsangebote Quali kation für OrdinationsAssistenz ein Service der Wissenschaftlichen Akademie für Vorsorgemedizin A

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