26 Ærzte Steiermark || 07_08|2023 Die Einhaltung der Dokumentationspflicht nach § 51 Ärztegesetz und die Zurverfügungstellung der relevanten Unterlagen über den betroffenen Fall sind für die Aufarbeitung des Sachverhalts das Um und Auf. In diesem Stadium kann eine gute Dokumentation entscheidend für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens sein. Im Ermittlungsverfahren sind zur Beweissicherung Zeugen-, Beschuldigten- und Opfereinvernahmen durch die Polizei und/oder Staatsanwaltschaft vorgesehen. Kommt es zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, besteht das Recht, den eigenen Anwalt beizuziehen. Dabei hat der Anwalt die Möglichkeit, auf etwaige unzulässige oder für den Fall nicht relevante Fragen der Behörde zu reagieren und im Vorfeld den Mandanten auf die psychisch doch recht belastende Befragungssituation optimal vorzubereiten. Im Ermittlungsverfahren ist es außerdem bereits möglich eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft bewilligt worden ist, einzubringen und einen Einspruch wegen Rechtsverletzung zu erheben, wenn eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde. Hauptverfahren Spätestens in der Hauptverhandlung ist die Beiziehung eines Strafverteidigers unbedingt ratsam, je nach Gerichtszuständigkeit sogar verpflichtend, wie z. B. im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht und in Einzelfällen auch vor dem Einzelrichter. Im Idealfall wird das gesamte Strafverfahren ab dem Beginn des Ermittlungsverfahrens von einem Verteidiger begleitet. In der Hauptverhandlung wird der Angeklagte erneut vernommen, wobei ihm nach § 157 Abs 1 Z 1 Strafprozessordnung ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zukommt. Das Verfahren endet mit der Urteilsverkündung inklusive Rechtmittelbelehrung. Das Gericht lässt auch etwaige Milderungsgründe, wie z. B. ein reumütiges Geständnis, das zur wesentlichen Wahrheitsfindung beigetragen hat, oder die Unbescholtenheit des Angeklagten in die Entscheidungsf indung miteinfließen. In den Fällen leicht fahrlässiger Körperverletzung endet diese Konstel lation meist mit einer diversionellen Erledigung; das bedeutet, dass es meist gegen Zahlung eines Geldbetrags zu keinem Schuldspruch kommt und der Angeklagte nach Verfahrensausgang nicht vorbestraft ist. Dr. The re s ia Le i t inge r, M.A.I.S., ist Rechtsanwältin in Graz mit strafrechtlicher Spezialisierung. Dr. Stefan Kaltenbeck, Bakk., ist stellvertretender Kammeramtsdirektor der Ärztekammer für Steiermark. recht Bei einer Einvernahme besteht das Recht seinen Anwalt beizuziehen. Davor ist es sinnvoll sich auf die Befragungssituation optimal vorzubereiten. Anti-Mobbing-Burn-outSupervisions-Stelle (AMBOSS) Telefon-Sprechstunde: jeden Donnerstag von 17.00 bis 18.00 Uhr ☎ 0664 / 96 577 49 Anonyme Meldungen sind möglich Montag bis Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr Kontakt: Mag. Isabell Polanec per E-Mail amboss@aekstmk.or.at per Telefon (0316) 8044-45 per Fax (0316) 815671 Die Ombudsleute der Ärztekammer bieten Hilfe bei: Berufsbedingten Beschwerde- oder Belastungssituationen von Ärzt:innen • Mobbing • Burn-out • ZwischenmenschlichenProblemen • Konfliktsituationen mit Patient:innen, Kassen, Versicherungsträgern, Vorgesetzten oder Ärzt:innen • Fällen, bei denen erwartet wird, dass sich Patient:innen an externe Stellen – etwa die Patient:innenombudschaft, Medien oder das Gericht – wenden werden Ombudsstelle für steirische Ärzt:innen Wir haben ein offenes Ohr für Ihre Probleme, kontaktieren Sie uns! „ “
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