28 Ærzte Steiermark || 11|2023 Recht RA Mag. Pascal Dreier, RA Mag. Andreas Ulm, KAD-Stv. Dr. Stefan Kaltenbeck Ärzte als Arbeitgeber haben hierbei so einiges zu beachten. Begründung eines Arbeitsverhältnisses Bereits vor dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Arbeitsverhältnis bestehen für den Arzt als Arbeitgeber gewisse Rechte und Pflichten. Dem künftigen Arbeitgeber kommt im Rahmen der Stellenbewerbung oder bei Erprobungsarbeiten ein Fragerecht zu. Dieses unterliegt allerdings einigen Einschränkungen: Eine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen nach allfälligen Vorstrafen besteht bspw nicht. Diese sind nur dann zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten, wenn es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die eine Person für die angestrebte Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen. Fragen hinsichtlich des Gesundheitszustands müssen grundsätzlich auch nicht beantwortet werden, sofern die Erkrankung nicht die dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Teile der Literatur knüpfen die Zulässigkeit der Frage daran, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Betrieb beschäftigter Personen besteht oder ob die betrieblichen Interessen des künftigen Arbeitgebers berührt werden können (dies betrifft bereits den Umstand, ob eine Person Raucher ist, aber insb auch den Impfstatus). Dieses Fragerecht korreliert auch mit der Pflicht zur Offenbarung von Umständen, welche für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses relevant sind. Dies trifft im ärztlichen Betrieb wohl auch auf (im Patientenverkehr) ansteckende Krankheiten zu, wobei dies einer Interessenabwägung im Einzelfall unterliegen wird. Wahrheitswidrig verneinte Fragen zu einer Schwangerschaft können hingegen keine Anfechtbarkeit des Dienstverhältnisses und keine Entlassung rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis kommt mi t Absch lus s eines Arbeitsvertrages zustande, welcher durch Angebot und Annahme erfolgt. Eine a u s d r ü c k l i c h e oder schriftliche Vereinbarung ist dabei nicht gefordert. Vielmehr könnte ein solcher Vertrag auch schlüssig (konkludent durch sti l lschweigende Leistung) zustande kommen. Wenn man den Arbeitsvertrag schriftlich abschließen möchte, sollte man einen Arbeitnehmer die ersten Tage nicht „einfach losarbeiten“ lassen. Zu beachten ist weiters, dass auch „Einarbeitungsarbeiten“ oder „Erprobungsarbeiten“ als entgeltpf lichtige Arbeiten qualifiziert werden können und diese sodann zu bezahlen wären. Rechte und Pflichten bei aufrechten Arbeitsverhältnissen Unverzüglich bei Abschluss des Arbeitsvertrages (bei Angestellten) ist den Arbeitnehmern ein Dienstzettel auszuhändigen. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (zB vorgesehene Verwendung, Arbeitsort, Einstufung etc) zu informieren. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die dienstlichen Tätigkeiten, Gerätschaften und Arbeitsräume so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Dies bspw dadurch, indem ausreichende Kenntnis über verwendete Materialien besteht oder ein Arbeitsplatz (dies betrifft bereits den Parkplatz) verkehrssicher gestaltet wird. Vom Schutzbereich der Fürsorgepf licht sind ebenso immaterielle und materielle Interessen der Arbeitnehmer umfasst. So ist ua Gleichbehandlung geboten und dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht Ärzte als Arbeitgeber: Tipps, Do’s and Dont‘s Welche Fragen darf man bei einem Vorstellungsgespräch als Arbeitgeber eigentlich stellen? Wie muss ein Arbeitsplatz ausgestaltet sein und wie weit reicht die Treuepflicht des Arbeitnehmers? Und falls es nicht passt, was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und Entlassung und wie kann man ein Arbeitsverhältnis wieder lösen? Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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