AERZTE Steiermark | November 2023

Ærzte Steiermark || 11|2023 29 w i l l k ü r l i c h schlechter behandelt werden, ohne dass es hiefür eine ei n leuchtende sachliche R e c h t f e r t i - gung g ibt . S c hu t z k l e i - dung, welche aufgrund von U n f a l l v e r - meidungsvorschriften bereitzustel len ist, ist (möglichst kostensparend) vom Arbe i t gebe r zu bezahlen. Im Rahmen der Fürsorgepf licht kann es auch geboten sein, erforderliche Maßnahmen zum Zwecke des Infektionsschutzes zu treffen. Daran muss der Arbeitnehmer insb in einem für ihn zumutbaren Ausmaß mitwirken, sofern staatliche Vorgaben bestehen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht seine eigenen schützenswerten Interessen zu vernachlässigen. Bei einer Interessenskollision sind diese jedoch gegeneinander abzuwägen. Dem Arbeitnehmer kommt eine „Arbeitspflicht“ zu, dessen Umfang sich aus dem Arbeitsvertrag, aber auch aus dem Kollektivvertrag und einer langjährigen Übung ergeben kann. Im arbeitsvertraglichen Rahmen wird die Arbeitspflicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. Eine Mindestarbeitsleistung kann vertraglich nicht vereinbart werden, da damit das unternehmerische Risiko unzulässigerweise auf den Arbeitnehmer überwälzt werden würde. Darüber hinaus trifft den Arbeitnehmer auch eine Fremdinteressenwahrungspf l icht („Treuepflicht“) gegenüber dem Arbeitgeber. Somit ist der Arbeitnehmer dazu angehalten, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Dabei kommen dem Arbeitnehmer Unterlassungspflichten (zB bezüglich einer Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, „Verschwiegenheitspf l icht“, ein Konkurrenzverbot oder das Verbot der pf lichtwidrigen Annahme von Geschenken) oder Verpflichtungen zu Recht Zu beachten ist weiters, dass auch „Einarbeitungsarbeiten“ oder „Erprobungsarbeiten“ als entgeltpflichtige Arbeiten qualifiziert werden können und diese sodann zu bezahlen wären. Andreas Ulm Kündigung und Entlassung sind zweierlei, beide mit anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Stefan Kaltenbeck Ein Arbeitsverhältnis kommt durch Abschluss eines Arbeitsvertrags zustande, wobei dies schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen kann. Pascal Dreier einem Tun (zB den Arbeitgeber vor drohenden Schäden zu bewahren und diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, „Anzeigepflicht“) zu. Ein Entfall der Arbeitspflicht findet bspw während einer Karenzierung statt. In dieser Zeit sind folglich weder ein vorzeitiger Austritt aufgrund nicht erfolgter Entgeltzahlung, noch eine Entlassung aufgrund fehlender Arbeitsleistung möglich. Auch die Pflege der erkrankten Ehegattin oder des Ehegattens stellt einen rechtmäßigen Hinderungsgrund dar. Während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehen für die Arbeitnehmer in engen Grenzen sogar „Aufklärungspflichten“ über ihren Gesundheitszustand, sofern eine Arbeitsunfähigkeit oder gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann. Dies betrifft jedoch die Gefährdung im Zusammenhang mit konkret umrissenen, einzelnen Tätigkeiten (zB Heben schwerer Lasten) oder mit ungünstigen Bedingungen (bspw Kälte, Lärm, Staub, Rauch etc). Dem Arbeitgeber kommt hingegen hiebei bereits eine grundsätzliche Verpf lichtung zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitnehmers zu. Eine solche Rücksichtnahme auf eine Krankheit kann in Form einer Zuweisung von Arbeiten erfolgen, die dem Arbeitnehmer aufgrund des verringerten Gesundheitszustands noch zumutbar sind. Die Treuepflicht der Arbeitnehmer gi lt grundsätzlich nur für die vereinbarten Dienste und nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (ausgenommen können zB Konkurrenzklauseln sein). Eine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen, die von den arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten abweichen, ist lediglich in äußerst engen Grenzen gegeben. Einem Angestellten sind demnach bspw nur bei Notsituationen oder Katastrophenf ä l len „Hi l fsarbeiterFotos: Adobe Stock, beigestellt

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