30 Ærzte Steiermark || 11|2023 recht dienste“ zuzumuten. Bei Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe oder gar Not- und Zwangslagen können der Ort, der Umfang oder die Art der Arbeitsleistung geändert werden. Der Arbeitnehmer war jedoch bspw im Rahmen der Corona-Kurzarbeit nicht verpflichtet, einer Arbeitszeit- und Einkommensreduktion zuzustimmen. Außerdienstliches Verhalten im Rahmen des Privatlebens berührt die Treuepf licht hingegen nur in eng umgrenztem Ausmaß: Der Arbeitnehmer ist verpf lichtet, den unternehmerischen Tätigkeitsbereich und den Schutz betrieblicher Interessen zu respektieren. Auch darf das private Verhalten des Arbeitnehmers nicht erkennbaren Betriebsinteert und diese keine unbillige For tkommenserschwerung darstellt. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist neben der einvernehmlichen Auflösung insbesondere zwischen einer Kündigung und einer Entlassung bzw einem vorzeitigen Austritt zu unterscheiden. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Das einseitige Aussprechen eines Teiles und die Kenntnisnahme des anderen Teiles ist sohin bereits ausreichend und einseitig nicht widerrufbar. Für eine Kündigung bedarf es keiner Begründung. Im Falle einer Kündigung sind ganz bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten, die sich grds nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten, andernfalls das durch die verfrühte Dienstbeendigung entgangene Entgelt als „Kündigungsentschädigung“ geltend gemacht werden kann. Eine Entlassung hat ohne Fristsetzung zu erfolgen, jedoch sind konkrete Gründe („Entlassungsgründe“) zu nennen. Vorausgesetzt wird hiebei, dass infolge des Verhaltens des Arbeitnehmers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Vertragsablauf nicht mehr zumutbar ist. Der Arbeitgeber ist im Falle der Vernachlässigung von Dienstpflichten in der Regel verpflichtet, vor dem Ausspruch der Entlassung den Arbeitnehmer zu ermahnen (auf diese Vernachlässigung hinzuweisen) und wiederholt zur Erfüllung seiner Dienstpflichten – in einer dem ressen widersprechen. Der OGH sah privates Handeln eines Angestellten in leitender Stel lung („Vertrauensstellung“) als Verletzung der Treuepflicht an, wenn durch das private Handeln auch die dienstlichen Belange erheblich berührt werden. Ein außerdienstliches Weisungsrecht ergibt sich hieraus jedoch ausdrücklich nicht. Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel, durch die ein Angestellter auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt werden kann, ist nur zulässig, wenn der Angestellte nicht minderjährig ist, die geschäftszweigbezogene Beschränkung nicht länger als ein Jahr andauErnst der Lage gemäßen Weise – aufzufordern. Die Entlassung selbst muss dabei nicht angedroht werden. Nach Bekanntwerden eines (sonstigen) Entlassungsgrundes hat der Arbeitgeber die Entlassung unverzüglich auszusprechen. Unterlässt der Arbeitgeber die unverzügliche Geltendmachung des Entlassungsrechts, kann dies zum Untergang dieses Rechts durch Verzicht oder Verwirkung führen. Auf Seiten des Arbeitnehmers endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Treuepflicht. Eine Nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht besteht jedoch dahingehend, dass beide Vertragsteile dafür Sorge zu tragen haben, dass dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. So hat der Arbeitgeber alles – sofern dies billigerweise von ihm verlangt werden kann – zu vermeiden, was dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nachteilig sein kann. Conclusio Auf Ärzte, die auch Arbeitgeber sind, kommen somit einige zu beachtende Punkte zu. Die zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen sind dabei noch die leichteste Übung. Bei schwerwiegenderen Entscheidungen, wie der Einführung einer Gleitzeitvereinbarung, der Installation von Überwachungskameras und Schritten zur Arbeitsvertragsbeendigung empfiehlt es sich, im Vorfeld die nötigen Informationen einzuholen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. » Je mehr meine Patienten über ihre Erkrankung wissen, desto aktiver nehmen sie an ihrer Therapie teil! « Schulung für Bluthochdruck-Patienten +43 5 0766-151855 www.gesundheitskasse.at/herzleben Foto: © didesign021 – Shutterstock.com
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