AERZTE Steiermark | November 2023

Niedergelassene Ärzt:innen Ærzte Steiermark || 11|2023 43 Mögliche Formen der Zusammenarbeit für Niedergelassene Bis vor einigen Jahren gab es kaum Möglichkeiten, um nicht alleine in einer Ordination arbeiten zu müssen. Nun aber möchten Einzelpersonen oft aus persönlichen oder familiären Gründen den gesamten Versorgungsumfang einer Praxis nicht al leine übernehmen, deswegen wurden dementsprechende vertragliche Grundlagen geschaffen. Aktuell entscheiden sich immer mehr niedergelassene Ärztinnen und Ärzte für eine gemeinsame Berufsausübung, die Work-Life-Balance verbessert sich und man steht den wachsenden Anforderungen im Gesundheitssystem nicht alleine gegenüber. Unter anderem gibt es folgende Zusammenarbeitsmöglichkeiten für niedergelassene Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Teil 1. Anstellung von Ärzt:innen bei Ärzt:innen und Jobsharing-Gruppenpraxis. In der Dezemberausgabe von AERZTE Steiermark werden die erweiterte Stellvertretung und die Gruppenpraxis erläutert werden. Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Ärzt:innen in der Steiermark: 1. Anstellung Ärztin/Arzt bei Ärztin/Arzt Grundsätzliche Voraussetzungen y Die Anstellung eines Arztes ist grundsätzlich bei einer Vertragsärztin/ einem Vertragsarzt, einer Vertragsgruppenpraxis oder bei einer Vertragsgruppenpraxis als Primärversorgungseinrichtung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 47a Ärztegesetz möglich. y Eine Anstellung einer Ärztin/eines Arztes ist nur zulässig, wenn die vorherige Zustimmung der ÄK Stmk. und der ÖGK vorliegt. y Der Inhaber des Einzelvertrags hat grundsätzlich drei Monate vor der geplanten Anstellung diese bei der ÄK Stmk. mittels Antrag zu beantragen. Die Genehmigung wird durch eine Zusatzvereinbarung zum Einzelvertrag erteilt. Zwischen der angestellten Ärztin/dem angestellten Arzt und den Krankenversicherungsträgern entsteht kein Vertragsverhältnis. Varianten der Anstellung und Dauer a) befristete oder unbefristete Anstellung zur gemeinsamen Versorgung der Kassenstelle ohne Abdeckung eines Zusatzbedarfes (z. B. Entlastung des Vertragsinhabers) b) unbefristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung der Kassenstelle eines dauerhaften Zusatzbedarfes (z. B. bei einer unbesetzten Kassenplanstelle welche mindestens 2 x erfolglos ausgeschrieben wurde) c) befristete gemeinsame Tätigkeit zur Abdeckung eines temporären Zusatzbedarfes (z. B. die Überbrückung einer vorübergehend vakanten Stelle, der Abbau von Wartezeiten). Die Befristung erfolgt auf maximal 24 Monate. Es besteht die Option auf Verlängerung auf weitere 24 Monate, wobei mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag zu stellen ist. Öffnungs- und Anwesenheitszeiten: y Eine Anstellung zum Zweck der gemeinsamen Abdeckung der vorhandenen Kassenstelle hat keine Auswirkung auf die erforderlichen MindestöffFotos: Schiffer (2), beigestellt, Adobe Stock

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