AERZTE Steiermark | November 2023

niedergelassene Ärztinnen und ärzte 44 Ærzte Steiermark || 11|2023 Honorierung bei Anstellung einer Ärztin/ eines Arztes Die vom angestellten Arzt erbrachten Leistungen können im selben Ausmaß abgerechnet werden, wie dies bei Erbringung der Leistung durch den Vertragspartner möglich wäre. Die Abrechnung erfolgt weiterhin ausschließlich über den Vertragspartner. Gehalt der angestellten Ärztin/des angestellten Arztes Aktuell ist kein Kollektivvertrag für angestellte Ärzt:Innen in Ordinationen in der Steiermark vorliegend, es kann aber zumBeispieldasS1-Schemader Al lgemeinmediziner:Innen der KAGES herangezogen werden. Es können aber auch davon abweichende Dienstverträge abgeschlossen werden. Weitere Details zur Anstellung Ärztin/Arzt bei Ärztin/ Arzt sind unter www.aekstmk. or.at ▶ Downloadcenter ▶ Vertragsparteien möglich. ▶ Der Vertragsarzt hat trotz Mitarbeit des angestellten Arztes maßgeblich am Ordinationsbetrieb mitzuwirken. Konkret bedeutet das, dass der Vertragsarzt in der Regel mindestens 50 % der Ordinationszeit pro Quartal persönlich abdecken muss. ▶ Ein paralleles Arbeiten von angestelltem Arzt und Vertragsinhaber ist genauso möglich wie die alternierende Tätigkeit. ▶ Bei persönlicher Verhinderung des Angestellten sind seine Aufgaben vom Vertragsarzt bzw. von den Gesellschaftern der Vertragsgruppenpraxis zu übernehmen (bei Ausdehnung mit Ausweitung der Öffnungszeiten so weit zumutbar). Tarife und Verträge zu finden. 2. Job-SharingGruppenpraxis Ei ne Job-Sha r i ng-Gruppenpraxis besteht aus zwei Ver t r ags (f ach)ä r z t : Innen desselben Fachgebietes. Die Gründung von Job-SharingGruppenpraxen ist auf zwei Arten möglich: y Ausschreibung einer im Stellenplan abgebildeten freien Einzelplanstelle als Job-Sharing-Gruppenpraxis (originäre Job-SharingGruppenpraxis) y Teilung eines bestehenden Einzelvertrages durch Ausschreibung eines Gesellschaftsanteils an der zu gründenden Job-SharingGruppenpraxis Die Teilung eines bestehenden Einzelvertrages kann nur auf Antrag der Vertragsärztin/des Vertragsarztes und im Einvernehmen zwischen Ärztekammer und Versicherungst r äger er fol - gen, wobei die Tei lung eines Einzelvertrages in Graz ausgeschlossen ist. Der Antrag ist von der Inhaberin/vom Inhaber mindestens sechs Monate vor dem geplanten Eintritt de s Job-Shar i ng-Pa r t ner s zu stellen. Mit dem Ant r ag auf Teilung der Planstel le i st der Ärztekammer und dem nungszeiten der Ordination. y Sofern durch die Anstellung eine Aufstockung der Kassenstelle erfolgt, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: ▶ Eine Anstel lung im Ausmaß von 20 Wochenstunden und mehr verpf lichtet zu einer Erweiterung der Mindestöffnungszeiten, wobei die Bestimmungen des GruppenpraxisGesamtvertrages vom 01.10.2004 idgF analog anzuwenden sind (Ausweitung der Mindestordinationszeiten auf 30 Wochenstunden). ▶ Bei einer Anstellung im Ausmaß von weniger als 20 Wochenstunden hat eine Erweiterung der Mindestöffnungszeiten im aliquoten Ausmaß zu erfolgen. Ein Abgehen von diesen Bestimmungen ist in begründeten Fällen im Einvernehmen der Foto: Adobe Stock

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