Ærzte Steiermark || 12|2023 29 RECHT Aktuelles aus der Rechtsprechung Zusammenfassung einer OGH-Entscheidung über die Pflicht des Arztes zur Überprüfung eigenverantwortlicher Tätigkeiten einer DGKP. Foto: Adobe Stock Verlängerung der DFPDiplome aus der Pandemiezeit Die Gültigkeit jener DFPDiplome, die in der Zeit der Pandemie (12.3.2020 bis 27.2.2023) gültig waren, wird in Kürze um 1.083 Tage (das entspricht nicht ganz 3 Jahren) verlängert. Sie brauchen nichts unternehmen, die Verlängerung erfolgt automatisch. Sobald die Verlängerung erfolgt ist, erhalten Sie eine E-Mail-Information von der Öst. Akademie der Ärzte. Auf Ihrem Online-Fortbildungskonto meindfp.at steht Ihr aktualisiertes DFP-Diplom ab der Verlängerung als Druck-Pdf zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.meindfp.at Markus Friessnegg Ärzt:innen sind gemäß § 49 Abs 3 ÄrzteG im Einzelfall ermächtigt, ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehenden Personen bei gleichzeitigem Entfall der ärztlichen Aufsichtspflicht zu übertragen, sofern diese Tätigkeiten vom Kompetenzbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs des § 15 GuKG umfasst sind. Die Ärztin bzw. der Arzt darf sodann grundsätzlich auf die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der zur Durchführung angeordneten Tätigkeiten vertrauen. Konkret durfte eine im Krankenhaus der Beklagten angestellte Ärztin darauf vertrauen, dass die Vorbereitung der von ihr angeordneten Injektion durch die DGKP eigenverantwortlich und richtig durchgeführt wird. Die Anordnung erfolgte aufgrund der Dringlichkeit zulässigerweise mündlich, wobei im Falle der Mündlichkeit die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt sein muss (vgl. § 15 Abs 3 Z 2 GuKG). Davon durfte die Ärztin in gegenständlicher Causa ausgehen, zumal sie auf mehrmalige Nachfrage der DGKP hin die Anordnung des richtigen Medikaments (1 mg Adrenalin) bestätigte. Die DGKP übergab der Ärztin jedoch eine mit Noradrenalin befüllte Ampulle (5 ml) sowie eine Spritze, deren Inhalt 5 ml umfasste. Nachdem die Ärztin das Etikett der Ampulle mit der Aufschrift „1 mg pro ml“ las und wusste, dass sich in der Ampulle insgesamt 5 ml befanden, hätte die Ärztin erkennen können, dass es sich dabei nicht um 1 mg Adrenalin (verdünnt auf 5 ml) handelte. Auch wenn die Ärztin grundsätzlich keine Kontrollpflicht der von der DGKP vorbereiteten Spritze traf, so hätte sie in der konkreten Situation doch den bei der Vorbereitung der Spritze unterlaufenen Fehler erkennen können, hätte sie das Etikett mit dem Inhalt der Spritze verglichen. Zu dieser Überprüfung wäre sie nach den konkreten Umständen auch verpflichtet gewesen. Der OGH erkannte (OGH 31.08.2022, 9 ObA 75/22 b), dass diese einmalige Nachlässigkeit der Ärztin in der konkreten Notsituat ion (anaphylaktischer Schock) „objektiv betrachtet“ nicht so schwer wiegt, dass eine Entlassung gerechtfertigt wäre und eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre. Es darf zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Ärztin künftig ihren ärztlichen Pflichten wegen des erst- und einmaligen Fehlverhaltens nicht mehr zuverlässig nachkommen würde. Der Ent lassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z1 letzter Fall AngG wurde nicht erfüllt. Mag. Markus Friessnegg, Abteilung Rechts-, Beschwerde- und Disziplinarsachen in der Ärztekammer für Steiermark
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