recht Ærzte Steiermark || 01|2024 31 rigkeit jedoch nicht klar erkennbar sein, muss man als bewertete:r Ärztin:Arzt entsprechende Begründungen hierfür gegenüber der Bewertungsplattform angeben. Bei dieser Begründung ist strikt der Datenschutz betreffender Patient:innen sowie die ärztliche Verschwiegenheit zu beachten. Folglich wird eine nachvol lziehbare Begründung insbesondere in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit einer Bewertung auf deren Abgabe durch eine:n NichtPatient:in basiert, maßgeblich erschwert bis ausgeschlossen sein. Ohne die Herausgabe zwingend geheim zu haltender Patient:innendaten wird die Begründung, ob ein:e Bewer tende:r ein:e Patient:in ist oder nicht, nur schwerlich gelingen. Auch ist bei direkten Löschungsaufforderungen an die Bewertungsplattform deren teils langwierige Bearbeitungsdauer zu bedenken. Schritt 5: gerichtliche Geltendmachung Sollten sich die ersten vier Schritte als nicht zielführend erweisen, kann man noch auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche (auf Conclusio: • Ruhe bewahren – nicht gleich unüberlegt antworten! • Rat einholen in der Ärztekammer und/oder bei einer/einem Rechtsanwältin/-anwalt! • Ärztliche Verschwiegenheit bei Antworten immer wahren! Löschung, Unterlassung sowie Schadenersatz) zurückgreifen. Hier gilt im Unterschied zur außergerichtlichen Geltendmachung die für die Begründung der Ansprüche erleichternde Besonderheit, dass die ärztliche Verschwiegenheit sowie der Datenschutz (im begrenzten Umfang) durchbrochen werden dürfen. Demnach dürfen Ärzt:innen im gerichtlichen Verfahren „in eigener Sache“, sprich zu ihrer Verteidigung gegen behauptete Ansprüche respektive zur Geltendmachung eigener Ansprüche, Berufsgeheimnisse im unbedingt notwendigen Ausmaß offenlegen (§ 54 Abs 2 Z 4 lit b Ärztegesetz, 7 Ob 50/12x). Vergleichbares sieht Art 9 Abs 2 lit f DSGVO für die Verarbeitung von Patient:innendaten vor. Seit Einführung des Hass-im-Netz-BekämpfungsGesetzes besteht zudem für Bewertungen, die eine die Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen, die Möglichkeit in einem Sonderverfahren (Mandatsverfahren gem. § 549 ZPO) – abseits des allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahrens – rasch, effizient und kostengünstig die diesbezügliche Löschung bzw. Unterlassung durchzusetzen. Conclusio y Ruhe bewahren – nicht gleich unüberlegt antworten! y Rat einholen in der Ärztekammer und/ oder bei einer:einem Rechtsanwält:in! y Ärztliche Verschwiegenheit bei Antworten immer wahren! Mag. Michael Hirth, Leitner & Hirth Rechtsanwälte hirth@lhra.at Foto: Adobe Stock
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