42 Ærzte Steiermark || 01|2024 angestellte Ärztinnen und ärzte Foto: Adobe Stock ÖÄK-Abschlussprüfung Notarzt ACHTUNG: Je nach Anzahl der Kandidat:innen können Sie auch am 2. bzw. 3. Tag geprüft werden! Prüfungstermine: Do. 20.06.2024, Fr. 21.06.2024, Sa. 22.06.2024 Anmeldeschluss: 12.04.2024 Prüfungsort: Wien Do. 29.08.2024, Fr. 30.08.2024, Sa. 31.08.2024 Anmeldeschluss: 20.06.2024 Prüfungsort: Wien Do. 05.12.2024, Fr. 06.12.2024, Sa. 07.12.2024 Anmeldeschluss: 26.09.2024 Prüfungsort: Wien Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich: y- ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular y- Bestätigung (Rasterzeugnis) über die Absolvierung der 33-monatigen notärztlichen Qualifikation y- Bestätigung über die Absolvierung des notärztlichen Lehrgangs y- ausgefülltes Logbuch Die kompletten Unterlagen senden Sie bitte schriftlich an die zuständige Ärztekammer. Kontakt: Celina Sauseng, Kurie Angestellte Ärzte, Haus der Medizin, Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz T: +43 (316) 8044-47, F: +43 (316) 8044-130 angestellte.aerzte@aekstmk.or.at Das „Blaulicht“-Problem ganz konkret Die KAGes-Richtlinie über den Blaulichteinsatz im Notfall erschwert oder verhindert den Zugang zur Nutzung dieses oft genug lebensrettenden Hilfsmittels für Spitalsärzt:innen. Über das „Blaul i cht “-Prob l em von Ärzt innen und Ärzten, die aus der Rufbereitschaft im Ernstfall rasch bei der Pat ient in oder den Pat ienten sein sol lten, haben wir ja bereits berichtet. Größtes Hindernis ist eine sechsseitige, interne KAGesRichtlinie, in der es heißt: „In Anlehnung an die Spruchpraxis des LVwG Steiermark (vormals UVS für die Steiermark) zur Begrifflichkeit des „Notfalls“, wird das Einzugsgebiet (Wohnsitz des Facharztes zum Einsatzort), in dem das „Blaulicht“ verwendet werden darf, mit der Bezirksgrenze bzw. 30 Kilometer zum Einsatzort … limitiert.“ Dass dies den Zugang zum Blaulicht unnötig erschwert, ja unmöglich macht, zeigt ein konkreter Fall: Der betreffende Arzt wohnt – wie sehr viele andere – nicht im Bezirk, in dem sich „sein“ Landeskrankenhaus befindet. Und muss mehr als 30 Kilometer dorthin fahren. Ansonsten erfül lt er al le Voraussetzungen: Er ist ein exzellenter Autofahrer, sein Fahrzeug ist neu, sein Anfahrtsweg führt hauptsächlich über die Autobahn, wo das Blaulicht sehr viel bringt, und zwar nicht in erster Linie, wei l er mit Blaulicht schneller als 130 k m / h f a h r e n darf. Weit schwerer wiegt es, dass er mit Blaulicht durch eine Rettungsgasse fahren dar f oder i hn Sondertransporte nicht aufhalten, wenn diese eine Tunnelsperre auslösen. Sein Antrag hängt in der Luft, solange die KAGes laut gültiger Richtlinie – negativ – entscheidet. Und die sitzt auf einem langen Ast, weil sie (und nicht der betreffende Arzt) die Blaulichtgenehmigung vom Land erhält. Die Frage von Kurienobmann Gerhard Posch ist also nicht einmal polemisch, sondern sehr real: „Muss erst ein Mensch Schaden nehmen, damit diese Regelung der KAGes geändert wird?“ Genauso wie Ärztekammerpräsident Michael Sacherer verlangt Posch eine Änderung der KAGesRichtlinie. „Es kann doch nicht sein, dass ein Arzt von der Spitalsgesellschaft des Landes behindert wird, wenn er in einem Landesspital im Ernstfall Menschenleben retten soll“, moniert Sacherer. „Muss erst ein Mensch Schaden nehmen, damit diese Regelung der KAGes geändert wird?“ Gerhard Posch Eine – teils weltfremde – Blaulicht-Richtlinie erschwert es Ärztinnen und Ärzten Menschen zu retten. Die Ärztekammer fordert daher die Änderung.
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