wirtschaft&Erfolg Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Der Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes errechnet sich aus dem voraussichtlichen Geburtstermin. Der Dienstgeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Auch der Ärztekammer muss Folgendes gemeldet werden: y der Beginn und das Ende des vorzeitigen oder gesetzlichen Mutterschutzes, y die Geburt eines Kindes, y ein eventueller Gebührenurlaub sowie y der Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Von Seiten des Wohlfahrtsfonds gibt es ebenfalls auf Antrag ein Wochengeld. Angestellte Ärztinnen y Anspruchszeitraum: Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbotes (d. s. insgesamt 16 Wochen bzw. bei Früh-, Mehrlingsgeburt oder Sectio 20 Wochen), dem Tag der Geburt und dem Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes y Höhe der Leistung: EUR Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen (z. B. das Mutterschutzgesetz, Elternkarenzurlaubsgesetz usw.), die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. 14,00 pro Tag y Antragstellung: innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes Niedergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen Bei niedergelassenen Ärzt innen und Wohnsitzärztinnen gibt es – im Gegensatz zu den angestellten Ärztinnen – kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Wochengeld wird ab der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, maximal jedoch für den Zeitraum von 8 Wochen vor dem Tag der Entbindung und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung (= Äquivalent zum absoluten Beschäftigungsverbot der angestellten Ärztinnen) sowie für den Zeitraum eines allfälligen notwendigen vorzeitigen Mutterschutzes gewährt. y Taggeld: Es entspricht dem individuellen Tagsatz bei Hausbehandlung (EUR 92,00 bis max. EUR 270,00 pro Tag) y Antragstellung: innerhalb von 24 Wochen ab Beginn des Mutterschutzes Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark seit mindestens 6 Monaten besteht und die Ärztin seit mindestens 6 Monaten auch ärztlich tätig gewesen ist. Beantragung Folgende Unterlagen werden benötigt: y ausgefülltes Antragsformular (www.aekstmk. or.at/471), y Kopie der Seite des Mutter-Kind-Passes, auf der der voraussichtliche Geburtstermin vermerkt ist, y Bestätigung über einen allfälligen vorzeitigen Mutterschutz (Bestätigung des Amts- bzw. Facharztes), y Geburtsurkunde, y Nachweis einer evtl. Früh-, Mehrlingsgeburt oder des Kaiserschnitts, y Nachweis über den Zeitraum des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes. Bei Bezug des Wochengeldes besteht kein Anspruch auf eine Krankenbeihilfe. Der Bezug des Wochengeldes ist steuerfrei. Zudem gibt es aus dem Wohlfahrtsfonds nicht nur Leistungen während des Bezugs des Wochengeldes, sondern auf Antrag werden auch die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung nach Maßgabe der bisherigen Beitragspflicht übernommen. Das Antragsformular (Ansuchen um Übernahme des Beitrags zur Grund- und Ergänzungsleistung) ist ebenfalls auf der Homepage der Ärztekammer für Steimark. Während des Bezugs des Wochengeldes besteht keine Beitragspflicht. Während des Bezugs des einkommensabhängigen Kindergeldes besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag (www. aekstmk.or.at/472) von der Beitragspf licht befreien zu lassen, längstens jedoch bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Für den Zeitraum der Befreiung besteht dann allerdings kein Anspruch auf Krankenbeihilfe und Beihilfe bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalten. Bei Fragen zum Wochengeld steht Ihnen der Wohlfahrtsfonds gerne unter 0316-804466 zur Verfügung. Foto: Shutterstock Ærzte Steiermark || 02|2024 31
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