28 Ærzte Steiermark || 04|2024 recht Michael Tauss & Stefan Kaltenbeck Grundsätze der (rechtskonformen) Delegierung ärztlicher Aufgaben Das ärztliche Berufsrecht geht (nach wie vor) vom Grundsatz aus, dass der Arzt seine medizinischen Leistungen persönlich und unmittelbar erbringen muss. Dies entspricht in der modernen Medizin freilich nicht mehr der Realität, weshalb es mittlerweile diverse rechtlich geregelte Situationen gibt, in denen ein Arzt Leistungen delegieren darf. Diese Delegierungen können an andere Ärzte, an Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe und sogar an Laien erfolgen. Dabei stellt sich die Frage, an wen welche Leistungen delegiert werden dürfen und welche Voraussetzungen dabei vorliegen müssen. Die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu diesen Delegierungen ist vor allem bei der Beurteilung der ärztlichen Haftung relevant. Fraglich ist nämlich, in welchen Fällen der Arzt für Behandlungsfehler von anderen haftet und was er tun muss, um sich von diesem Haftungsrisiko zu befreien. Im Folgenden soll ein Überblick zu diesen Fragen gegeben werden. Persönliche Berufsausübung Das Ärztegesetz sieht vor, dass Ärzte ihre Leistungen grundsätzlich immer selbst erbringen müssen. Schließen Ärzte demnach Behandlungsverträge mit Patienten und wurde die persönliche Erfüllung zugesagt, muss die ärztliche Leistung auch persönlich erbracht werden und darf nicht (anders als z. B. ein Tischler, der selbstverständlich Mitarbeiter einsetzen kann, um seine Verträge zu erfüllen) durch andere Ärzte erledigt werden. Anderes gilt in Krankenanstalten. Dort wird der Behandlungsvertrag nämlich üblicherweise nicht mit einem Arzt, sondern mit dem Krankenanstaltenträger geschlossen. Der Patient hat deshalb keinen Anspruch, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden, außer dies wurde im konkreten Behandlungsvertrag vereinbart. Wenn ein Arzt dem Patienten demnach zusagt, dass er die Behandlung selbst durchführen wird, muss dies auch passieren. Unmittelbare Berufsausübung Ärzte müssen ihre geschuldeten Leistungen nicht nur selbst, sondern auch unmittelbar ausüben. Der Arzt muss sich also für die Erstellung einer Diagnose einen persönlichen Eindruck vom Patienten verschaffen. Zweck dieser Vorgabe ist es, Distanzbehandlungen zu unterbinden. In welcher Art und Weise das geschehen muss, ist allerdings gesetzlich nicht geregelt und richtet sich daher nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Ratschläge bei Kol legen einzuholen ist nach der gesicherten Rechtsprechung jedenfalls zulässig. Die Diagnoseerstellung selbst kann aber vor diesem Hintergrund nicht delegiert werden. Selbes gilt für die Aufklärung, die Teil der ärztlichen Tätigkeit ist und damit unter Arztvorbehalt steht. Die Verpflichtung, den Patienten über medizinische Maßnahmen aufzuWas dürfen Ärzt:innen in der Ordination und im Spital delegieren? Müssen Ärzt:innen sämtliche ärztliche Leistungen immer persönlich erbringen? Wann und welche Aufgaben dürfen an Nicht-Ärzt:innen weitergegeben werden und wofür haftet man dabei? Wer trägt die Verantwortung, wenn etwas schiefgeht? Ein Abriss zu den wichtigsten Fragen.* Schließen Ärzt:innen demnach Behandlungsverträge mit Patient:innen und wurde die persönliche Erfüllung zugesagt, muss die ärztliche Leistung auch persönlich erbracht werden (...) Anderes gilt in Krankenanstalten. Dort wird der Behandlungsvertrag nämlich üblicherweise nicht mit einer Ärztin bzw. einem Arzt, sondern mit dem Krankenanstaltenträger geschlossen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesem Beitrag auf die Genderung verzichtet. „Bei der Haftung für den Urlaubsvertreter kommt es darauf an, ob der Patient erkennen kann, dass er nicht vom Vertretenen, sondern einem anderen Arzt behandelt wird.“ Michael Tauss Foto: KK
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