Ærzte Steiermark || 04|2024 29 Foto: Furgler recht z. B. im Zuge einer Operation, bei der eine ärztliche Assistenz notwendig ist. Auch hier gilt der Vertrauensgrundsatz, nur besteht in den meisten Fällen ein Weisungsrecht. Haftung für den Urlaubsvertreter? Im niedergelassenen Bereich betrifft die Delegierung von ärztlichen Leistungen meist die Vertretung im Urlaubsfall. Bei der Frage, wer dem Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers haftet (Vertreter oder Vertretener), kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Ist für den Patienten eindeutig erkennbar, dass er nicht vom Vertretenen, sondern von einem anderen Arzt (dem Vertreter) behandelt wird, kommt es zu einem eigenen Behandlungsvertrag mit dem Vertreter; dieser haftet sodann für seine Behandlungsfehler. Diese Erkennbarkeit kann sich aus einer diesbezüglichen Information des Vertretenen, des Ordinationspersonals oder durch eindeutige Hinweise in der Ordination (z. B. Aushang) ergeben. Selbstverständlich kommt auch dann eindeutig ein Behandlungsvertrag mit dem Vertreter zustande, wenn dieser die Vertretung von seinem eigenen Ordinationssitz aus übernimmt. Ist für den Patienten hingegen nicht erkennbar, dass er nicht vom Vertretenen behandelt wird, haftet der abwesende Arzt für ein Fehlverhalten seines Vertreters wie für sein eigenes. Der Behandlungsvertrag kommt dann mit dem abwesenden Arzt zustande, diesen trifft auch die Haftung daraus. Sonderfall Famulanten Auch an Famulanten dürfen Aufgaben übertragen werden. Sie sind je nach Ausbildungsstand zur unselbständigen Ausübung von bestimmten Tätigkeiten berechtigt, jedoch nur unter Anleitung und Aufsicht des behandelnden Arztes. Das kann auch ein Turnusarzt sein, wenn der Abteilungsleiter bestätigt, dass der Turnusarzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Tätigkeiten umfassen: y Erhebung der Anamnese y Einfache physikalische Untersuchungen/ Blutdruckmessen y Blutabnahme aus der Vene y Führung der Krankenakte y Assistenz bei Operationen y Verabreichung von intravenösen Injektionen und Infusionen Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen Viele Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe erbringen ihre Tätigkeit meistens in Zusammenarbeit mit Ärzten. Eine Delegierung ist vor allem in folgenden Fällen vorgesehen: y Delegierung an Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15 GuKG) y Delegierung an Pflege(fach)- assistenten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (§§ 83 Abs 4, 83a Abs 2 GuKG) y Delegierung an gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD-G) y Delegierung an Sanitäter (Sanitätergesetz) y Delegierung an medizinische Assistenzberufe (MABG) y Delegierung an medizinische Masseure und Heilmasseure (MMHmG) Die gesetzliche Grundlage für die Delegierung von ärztlichen Tätigkeiten sieht vor, dass der Arzt im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder Auszubildende dieser Gruppen übertragen darf, sofern diese Tätigkeiten klären, trifft daher den behandelnden Arzt und kann nicht an nichtärztliches Personal übertragen werden. Zusammenarbeit mit anderen Ärzten Ärzte dürfen – von Ausnahmen abgesehen – nur die ärztlichen Leistungen anbieten und erbringen, die sie auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung auch beherrschen. Vor allem haben Fachärzte ihre fachl iche Berufsausübung auf ihr Sonderfach zu beschränken. Wenn die Beiziehung anderer Ärzte notwendig ist, gilt daher – ähnlich wie im Straßenverkehr – der sog. „Vertrauensgrundsatz“, sofern der Gesetzgeber keine Einschränkungen vorsieht (Anordnungs- und Aufsichtspflichten, siehe dazu weiter unten). Im Ergebnis darf man davon ausgehen, dass sich der Behandlungsvertrag nur auf das jeweilige Fachgebiet des behandelnden Arztes bezieht. Wenn also im niedergelassenen Bereich die Überweisung an einen anderen selbständigen Facharzt notwendig wird, kommt zwischen diesem und dem Patienten im Normalfall ein eigener Behandlungsvertrag zustande und der Überweiser haftet für dessen Verschulden nicht selbst. Hier könnte eine Haftung aber etwa gegeben sein, wenn dem Überweiser bereits im Vorhinein die fachliche Untauglichkeit des Kollegen bewusst war. Viel häufiger ist in der Praxis natürlich die Zusammenarbeit zwischen (fachgleichen) Ärzten in Krankenanstalten, „Ist die Delegierung allerdings unzulässig, weil die übertragene Tätigkeit nicht vom Berufsbild des Gesundheitsberufs umfasst ist, haftet der delegierende Arzt nicht nur für von diesen verschuldete, sondern auch für zufällige Schäden.“ Stefan Kaltenbeck
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