AERZTE Steiermark | 04 2024

30 Ærzte Steiermark || 04|2024 recht vom Tätigkeitsbereich des jeweiligen Gesundheitsberufs umfasst sind. Welche Tätigkeiten die Angehörigen der Gesundheitsberufe erbringen dürfen, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Sofern das Berufsrecht es zulässt, dürfen Angehörige dieser Berufsgruppen aber auch ohne ärzt l iche Anordnung tätig werden. So umfassen beispielsweise die pf legerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die eigenverantwortliche Erhebung des Pf legebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organi sat ion, Durchf ührung, Kontrol le und Evaluation aller pf legerischen Maßnahmen. Den Arzt trifft bei der Delegierung von ärztlichen Tätigkeiten die Anordnungsverantwortung, d. h. er trägt die Verantwortung dafür, ob und auch wie behandelt wird. Ob auch eine Verantwortung des Arztes für die Durchführung besteht, richtet sich nach dem Einzelfall. Je höher der Ausbildungsgrad des Angehörigen des Gesundheitsberufes ist, desto mittelbarer kann die Aufsicht des Arztes sein. Wie oben beschrieben, sehen gewisse Berufsrechte aber auch einen völligen Entfall der Aufsichtspflicht vor. Ist die Delegierung allerdings unzulässig, wei l die übertragene Tätigkeit nicht vom Berufsbild des Gesundheitsberufs umfasst ist, haftet der delegierende Arzt nicht nur für von diesen verschuldete, sondern auch für zufällige Schäden. Von der Haftung kann sich der Arzt in dem Fall nur dadurch befreien, indem er beweist, dass der Schaden auch ohne die Delegierung eingetreten wäre. Unterstützung durch Hilfspersonen Ärzte können auch einzelne medizinische Unterstützungstätigkeiten, die unmittelbar am Patienten erbracht werden, während der Arzt anwesend ist, im Einzelfall an Personen übertragen, die keinerlei Ausbildung im Gesundheitsberuf haben. Solche Tätigkeiten können etwa die Unterstützung beim Anlegen von Verbänden, die Vorbereitung und Zureichung von medizinischen Instrumenten und die Bedienung von medizinischen Apparaten sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arzt sich vorher vergewissert, dass die Person über die nötigen Fähigkeiten verfügt, sie genau instruiert und ständig beaufsichtigt. Delegierung an Laien In bestimmten Fällen können einzelne ärztliche Tätigkeiten, die am Pateinten verrichtet werden, auch vollständig an Laien delegiert werden. Ohne dass ein Arzt anwesend ist, können Angehörige des Patienten, Personen, in dessen Obhut der Patient steht (etwa Lehrer, Kindergärtner), oder Personen, zu denen der Patient ein örtliches und persönliches Naheverhältnis hat (etwa befreundete Nachbarn), für eine Delegierung in Frage kommen. Der Gesetzgeber macht hier zum Umfang keine Angaben, jedoch können nur solche Aufgaben übertragen werden, von denen erwartet werden kann, dass sie die Person aufgrund ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten ausüben kann. Beispiele hierfür sind die Vornahme von Infusionen an ärztlich gesetzten Venenzugängen, die Injektion von Insulin sowie die Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabetes-Patienten durch Angehörige im selben Haushalt. Voraussetzung ist natürlich, dass Patient und die ausübende Person zustimmen. Der Arzt haftet in dem Fall nicht für ein Verschulden des Laien, sondern ihn trifft auch hier nur ein Auswahlverschulden, wenn er wissen musste, dass die Person ungeeignet ist. Delegierung an Betreuungskräfte Werden Patienten in einem Privathaushalt gepflegt, können Ärzte einzelne Tätigkeiten wie etwa die Verabreichung von Medikamenten, das Anlegen von Verbänden und Bandagen, die Verabreichung von subkutanen Insulin- oder Gerinnungshemmerinjektionen oder vergleichbare Aufgaben an das Betreuungspersonal übertragen. Die Delegierung muss hier aber schriftlich erfolgen und ist (maximal auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) zu befristen. Der Arzt muss die Person, an die delegiert wird, unterweisen und anleiten und muss sich vergewissern, dass die erforderlichen Fähigkeiten bestehen und die Unterweisung verstanden wurde. Er haftet auch hier für ein Auswahlverschulden. In welcher Form muss die Delegierung erfolgen? Grundsätzlich muss eine Delegierung in keiner bestimmten Form erfolgen, diese kann also insbesondere mündlich oder schriftlich (z. B. E-Mail, Brief etc.) erfolgen. Für den Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und der Pflegehilfe ist jedoch vorgesehen, dass die Anordnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Nur in dringenden Fällen und bei Anwesenheit des Arztes darf sie mündlich vorgenommen werden, muss aber unmittelbar dokumentiert werden. Auch die Delegierung an Betreuungskräfte hat, wie bereits oben beschrieben, grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss darüber hinaus befristet werden. Mag. Michael Tauss ist Partner der Kanzlei HP+T Heitzmann Pils Tauss Rechtsanwälte in Graz mit medizinrechtlicher Spezialisierung. Mag. Dr. Stefan Kaltenbeck, Bakk., ist stv. Kammeramtsdirektor der Ärztekammer für Steiermark. „Welche Tätigkeiten die Angehörigen der Gesundheitsberufe erbringen dürfen, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht.“

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