AERZTE Steiermark | 04 2024

Niedergelassene Ärzt:innen Ærzte Steiermark || 04|2024 45 Die Fachgebietsdegression Im Abschnitt A der ÖGK-Honorarordnung, unter Punkt IX, wird die abgestufte Honorierung bei Sonderleistungen und Ordinationen erläutert. Aber wie erfolgt die Berechnung? Genau das möchten wir Ihnen erklären. Die Erklärung der abgestuften Honorierung bei Sonderleistungen und Ordinationen lautet in der Honorarordnung folgendermaßen: 1.1. Die nachfolgend angeführten Leistungen bzw. Leistungsgruppen werden nach Maßgabe der in Pkt. 3 enthaltenen Tabelle abgestuft honoriert: y Leistungen aus Fachgebieten, mit Ausnahme derer, die einer zahlenmäßigen Beschränkung unterliegen (Abschnitt B, II) y Laborleistungen der allgemeinen Fachärzte (Abschnitt B, V/A) ... oder laut Honorarordnung: die abgestufte Honorierung bei Sonderleistungen und Ordinationen. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber y physikotherapeutische Leistungen (Abschnitt B, III) y Röntgenleistungen der Allgemeinmediziner und allgemeinen Fachärzte (Abschnitt B, IV) 1.2. Die Feststellung der Honorarsumme der in Pkt. 1 angeführten Leistungen erfolgt grundsätzlich mit den im Tarifverzeichnis angeführten Honoraransätzen. Bis zu der Summe, die sich aus Multiplikation der Behandlungsfälle des Arztes (des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter eines Faches in der Gruppenpraxis) mit dem in der Tabelle in Pkt. 3. ausgewiesenen Betrag errechnet, werden die Leistungen mit dem Honoraransatz lt. Tarifverzeichnis honoriert (Stufe 1). Darüberhinausgehende Leistungen werden bis zu 20 % der für die Stufe 1 errechneten Summe mit 2/3 des Honoraransatzes lt. Tarifverzeichnis honoriert. Alle darüberhinausgehenden Leistungen werden mit 1/3 des Honoraransatzes lt. Tarifverzeichnis honoriert. 1.3. Die angeführten Beträge gelten pro Behandlungsfall und Quartal (siehe Tab. 1) Angenommen, Sie reichen im Zuge Ihrer Honorarabrechnung 1.000 verschiedene Patient:innen (Behandlungsfälle) bei der ÖGK ein. Diese 1.000 Patient:innen werden mit dem Betrag lt. Tabelle 1.3. für die Fachgebietsdegression der jeweiligen Fachgruppe multipliziert. 1.000 Behandlungsfälle x € 9,5056 (Betrag Allgemeinmedizin) = € 9.505,60 Bis zu dem Betrag von € 9.505,60 bekommen Sie die Leistungen aus der Honorarabrechnung zu 100 % honoriert. Allerdings fließen in diese € 9.505,60 nicht alle Leistungskatalogpositionen mit ein. Ausgenommen sind a l le Leistungen, welche schon irgendeiner Limitierung unterliegen (zum Beispiel Pos. 015 – Ordination, Pos. 147 – ausf. therap. Aussprache, Pos. 116 – CRP, Pos. 333 - Lungenfunktionsprüfung usw.), Visiten, die Laborleistungen der Al lgemeinmediziner:innen und Internist:innen, physikalische Leistungen, Vorsorgeuntersuchungen, MutterKind-Pass-Leistungen und jegliche Covid-Leistungen. Sollte Ihr Honorar aus den übrigen Leistungen (beispielhaft: Pos. 282 – Verbandanlage/Wechsel, Pos. 210 – operative Wundversorgung, Pos. 228 – Excision usw.) diese € 9.505,60 nicht überschreiten, bekommen Sie die Leistungen Fotos: Schiffer (2), beigestellt Tab. 1 Fachgebiet Stufe 1 Vollhonorar Ärzt:innen für Allgemeinmedizin € 9,5056 FÄ für Augenheilkunde € 26,5377 FÄ für Chirurgie € 52,2456 FÄ für Dermatologie € 36,2786 FÄ für Gynäkologie € 18,8550 FÄ für HNO € 34,9467 FÄ für Innere Medizin € 21,0181 FÄ für Kinderheilkunde € 13,9347 FÄ für Lungenheilkunde € 75,8848 FÄ für Neurologie, Psychiatrie € 41,4783 FÄ für Orthopädie € 66,9610 FÄ für Urologie € 52,2377

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